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· Nachricht · Kapitalanlagen

Verluste aus wertlos gewordenen Optionen mindern Einkünfte

| Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Anleger können gezahlte Optionsprämien folglich steuermindernd geltend machen. Im Steuerabzugsverfahren der Kreditinstitute wird diese neue BFH-Rechtsprechung allerdings erst seit dem 01.01.2017 umgesetzt. Folglich müssen Anleger diese Verluste in der Steuererklärung 2016 geltend machen. Die OFD Nordrhein-Westfalen empfiehlt, der Erklärung eine Bescheinigung der Bank über die Behandlung der Verluste beizufügen (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo vom 27.12.2016, Abruf-Nr. 191893 ). |

Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 3 | ID 44540698