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· Fachbeitrag · Finanzierung

Immobilie verkauft: Darlehenszinsen auch nachträglich abziehbar

| Zinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, sind grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Das hat der BFH entschieden und ist damit von seiner restriktiven Rechtsprechung abgerückt. |

 

Im Jahr 1994 hatte ein Mann ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnte er die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig ablösen; dadurch musste er weiter Zinsen für das Darlehen zahlen. Diese wollte er als „nachträgliche Werbungskosten“ steuerlich geltend machen. Das Finanzamt sagte nein. Der BFH gab aber dem Mann Recht (BFH, Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10; Abruf-Nr. 122762).

 

PRAXISHINWEIS | Immobilienverkäufer sollten die Rechtsprechung für sich nutzen und die Zinsen in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Unklar ist derzeit allerdings, ob die Immobilie wie im Urteilsfall innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert sein muss, damit die Gestaltung möglich wird. Diese und ähnliche Zweifelsfragen wird in Kürze ein BMF-Schreiben klären.

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 4 | ID 36080350