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· Fachbeitrag · Aus- und Fortbildung

So können Sie die Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter steuerfrei erstatten

von Rechtsanwalt Thorsten Leisinger, WTS Steuerberatungsges. mbH, Frankfurt/a. M.

| Erstatten oder übernehmen Sie für einen Ihrer Mitarbeiter im Versicherungsunternehmen Aufwendungen für Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, ist das nicht immer steuer- und sozialversicherungsfrei. Aus Sicht der Lohnsteuer und des Arbeitsrechts sind einige Besonderheiten zu beachten. Die Sozialversicherung folgt dabei der lohnsteuerlichen Beurteilung. WVM erläutert sie nachfolgend ausführlich. |  

Aufwendungen für Aus- oder Fortbildung

Steuerlich ist zwischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu unterscheiden:

 

Fort- oder Weiterbildung

Aufwendungen für beruflich genutzte Fort- und Weiterbildung werden in der Regel als Werbungskosten anzusehen sein. Als Werbungskosten anzuerkennende Aufwendungen, die der Arbeitgeber übernimmt, sind aber nur dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Fort- und Weiterbildung im überwiegenden betrieblichen Interesse sind (R 19.7 LStR). Dazu unten mehr.