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· Nachricht · Arbeitszeitkonten

Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers: Führt die Gutschrift zum Zufluss von Arbeitslohn?

| Führen Einzahlungen bzw. Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto bei einem GmbH-Geschäftsführer zum Zufluss von Arbeitslohn? Die Finanzverwaltung meint ja, verschiedene Finanzgerichte meinen nein. Letzlich entscheiden muss es nun der BFH. |

 

Finanzverwaltung: Gutschrift führt bei Organ der GmbH zu Zufluss

Nach Ansicht des BMF ist die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich Organ einer Körperschaft sind, mit dem Aufgabenbild des Organs nicht vereinbar. Infolgedessen soll bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto eines Fremd-Geschäftsführers zum Zufluss führen (BMF, Schreiben vom 17.06.2009, Az. IV C 5 ‒ S 2332/07/0004, Abruf-Nr. 092102, unter A. IV. 2. b).

 

Finanzgerichte: Kein Zufluss mit Gutschrift

Einige FG und die überwiegende Literatur sind milder gestimmt. Sie argumentieren, dass auch ein GmbH-Geschäftsführer nicht über die Beträge auf dem Zeitwertkonto verfügen kann und somit kein Zufluss nach § 11 EStG vorliegt. In solchen Fällen ist erst die Auszahlung aus dem Zeitwertkonto zu versteuern.

 

  • Übersicht über Zeitwertkonten-Urteile „kein Zufluss“

GmbH-Fremdgeschäftsführer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 12 K 1044/15, Abruf-Nr. 196494

GmbH-Fremdgeschäftsführer

FG Köln, Urteil vom 26.04.2016, Az. 1 K 1191/12, Abruf-Nr. 199919

GmbH-Fremdgeschäftsführer

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2012, Az. 4 K 2834/11 AO, Abruf-Nr. 121237

Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 9 K 9235/15, Abruf-Nr. 199659

Beherrschende Gesellschafterin und angestellte Geschäftsführerin

FG Hessen, Urteil vom 19.01.2012, Az. 1 K 250/11, Abruf-Nr. 121539

Nicht beherrschender Geschäftsführer

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012, Az. 14 K 202/11, Abruf-Nr. 121540

Geschäftsführer, die gleichzeitig beherrschende Gesellschafter oder Minderheitsgesellschafter sind

FG Münster, Urteil vom 13.03.2013, Az. 12 K 3812/10 E, Abruf-Nr. 131593

 

 

PRAXISTIPP | Das FG Köln, das FG Baden-Württemberg und das FG Berlin-Brandenburg haben die Revision zugelassen. Die Finanzverwaltung hat sie eingelegt (Az. beim BFH: VI R 17/16, Az. VI R 39/17 und VI R 55/17). Zumindest für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist also eine BFH-Entscheidung zu erwarten. Höchstwahrscheinlich wird dabei auch die Zuflussfrage für beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer geklärt.

 
Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 15 | ID 45174919