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30.07.2015 · Fachbeitrag · Altersversorgung

Zulage: Versäumung der für Beamte geltenden Einwilligungsfrist

| Willigt ein Beamter in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist ein, gilt im Hinblick auf seine Zulagenberechtigung: Er ist zwar nicht gemäß § 79 S. 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, er kann aber mittelbar zulageberechtigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 79 S. 2 EStG erfüllt sind. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/14, Abruf-Nr. 178145 ). |