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· Fachbeitrag · Vollkasko

Kfz-Brandschaden nach Einbau einer Musikanlage

| Ein Kfz-Vollkaskoversicherer kann seine Einstandspflicht für einen Brand­schaden nicht mit Blick auf den Einbau diverser Unterhaltungs- und Navigationselektronik ablehnen. Denn das erhöht nach Ansicht des OLG Karlsruhe die Möglichkeit der Risikoverwirklichung nicht nachhaltig. |

 

Im Urteilsfall hatte der Halter des Fahrzeugs einen Musikverstärker, ein Navigationsgerät sowie Steuergeräte für geänderte Rückleuchten in sein Fahrzeug eingebaut. Dieses brannte vollkommen aus und hatte zu diesem Zeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert (WBW) von 7.500 Euro, der Restwert betrug 10 Euro. Der Fahrzeughalter verlangte vom Versicherer die Zahlung der Differenz zwischen WBW und Restwert. Das OLG Karlsruhe gab ihm Recht: So ein Einbau sei nicht unüblich, und die Versicherer fragten vor Vertragsabschluss regelmäßig nicht nach, ob Einbauten vorhanden seien. Etwas anderes würde gelten, wenn der Einbau mangelhaft ist und sich daraus ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls ergibt. Dann wird der Versicherer leistungsfrei, wenn dem Fahrzeuginhaber die Mangelhaftigkeit bekannt war und er die damit verbundenen Risiken bewusst in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.9.2013, Az. 12 U 43/13; Abruf-Nr. 133103).

 

PRAXISHINWEIS | Selbst wenn durch den Einbau solcher Teile eine Gefahrerhöhung erfolgt, ist für die Leistungsfreiheit des Versicherers die Kenntnis darüber erforderlich, dass die vorgenommenen Einbauten zu einem mangelhaften Zustand geführt haben (§ 26 VVG). Dafür ist der Versicherer beweispflichtig.

Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 2 | ID 42345522