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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Unwirksame Widerspruchsbelehrung gegenüber Vermittler

| Ist die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG alter Fassung (a. F.), die vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 gegolten hat, nicht ordnungsgemäß, kann sich der Versicherer nicht auf Verwirkung dieses Rechts berufen. Er kann nicht argumentieren, der Versicherungsnehmer habe das Recht zum Widerspruch gekannt und sei deshalb nicht schutzwürdig. Das betont das OLG Stuttgart im Fall eines Versicherungsnehmers, der Versicherungsvermittler war. |

 

Folge: Der Vermittler ist selbst nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. noch zum Widerspruch eines Versicherungsvertrags berechtigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 U 80/16, Abruf-Nr. 188386).

 

PRAXISHINWEIS | Das OLG Stuttgart orientiert sich am EuGH (Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-209/12; Abruf-Nr. 140078). Dieser hat entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass er im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist. Der EuGH-Ansicht hat sich längst auch der BGH angeschlossen. Zwischenzeitlich ist auch klar, dass das Bundesverfassungsgericht die richtlinienkonforme Auslegung durch den BGH billigt (BVerfG, Beschlüsse vom 23.05.2016, Az. 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15, Abruf-Nr. 188663).