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· Fachbeitrag · Berufshaftpflicht

Bewusst pflichtwidriges Verhalten eines Ingenieurs

| Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten des Architekten oder Ingenieurs kostet ihn den Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung. Das hat das OLG Dresden klargestellt. |

 

Im vorliegenden Fall war ein Ingenieur damit beauftragt, Bautenstandsberichte anzufertigen. Er hatte - bewusst pflichtwidrig - eingetragen, dass der Rohbau erstellt war, obwohl in Wirklichkeit mit den Rohbauarbeiten noch gar nicht begonnen worden war. Folglich forderten die Erwerber eine weitere Zahlungsrate für den Rohbau an, die die Bank leistete. Im Verlauf der weiteren Ausführung ging die Rohbaufirma in die Insolvenz mit der Folge, dass ein Schaden wegen der unangemessenen Auszahlung in Höhe von 190.000 Euro entstand. Der Erwerber nahm den Ingenieur dafür mit Erfolg in Anspruch. Letzterer meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese verweigerte den Deckungsschutz mit der Begründung, dass „bewusst pflichtwidriges Verhalten“ vorlag und dieses bewusste Abweichen von der üblichen Sorgfaltspflicht nicht versichert sei. Das OLG gab ihr Recht (OLG Dresden, Beschluss vom 14.8.2012, Az. 4 W 734/12; Abruf-Nr. 122844).

Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 5 | ID 35842520