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05.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193054

Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 24.05.2016 – 3 Sa 680/15


In dem Rechtsstreit

...

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2016

für R e c h t erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 10.11.2015 - 7 Ca 716/15 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2015 weitere 0,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2015 weitere 96,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2015 weitere 111,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2015 weitere 90,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten darüber, ob neben einem Grundgehalt erzielte Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können.



Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "..." in den neuen Bundesländern 52 Filialen zum Verkauf von Raumausstattungsprodukten.



Die Klägerin wird von der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 20.07.1994 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 22.04.2015; Bl. 10/11 d. A.) als Verkäuferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von zuletzt 39 Stunden beschäftigt.



Regelmäßiger Arbeitsort ist die Filiale in ... Daneben arbeitete die Klägerin im Streitzeitraum auch in den Filialen in ... und .... Unter § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ist bestimmt:



"Für das Arbeitsverhältnis gilt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, der Manteltarifvertrag für Angestellte des allgemeinen Einzelhandels in der jeweils gültigen Fassung sowie die bestehenden betrieblichen Regelungen (z.B. Arbeitszeitregelung)."



Weiter heißt es unter § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages:



"Sondervergütungen (Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation) werden nach dem jeweils gültigen Manteltarifvertrag des allgemeinen Einzelhandels gezahlt."



Im Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen (MTV) vom 27.05.1994 in der Fassung vom 22.08.2008 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.03.2016; Bl. 354 ff. d. A.) ist in § 12 "Sonderzahlungen" unter dem Punkt A. "Urlaubsgeld" u.a. Folgendes bestimmt:



1. Nach Ablauf einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten haben Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und denen Gleichzustellende Anspruch auf Urlaubsgeld im Kalenderjahr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.



(...)



6. Maßgebend für die Bemessung des Urlaubsgeldes ist das Beschäftigungsverhältnis und die Zahl der vollen Lebensjahre am 1. Januar (Stichtag) des jeweiligen Kalenderjahres. (...)



8. Das Urlaubsgeld wird fällig, wenn mindestens die Hälfte des tariflich zustehenden Jahresurlaubes gewährt und genommen wird. (...)



Neben einem (Grund-)Gehalt in Höhe von zuletzt 1.124,84 brutto zahlte die Beklagte an die Klägerin ab dem 16.03.2013 monatliche Provisionen für von der Klägerin erzielte Verkäufe auf der Grundlage eines unter dem 18.03.2013 veröffentlichten Prämiensystems (vgl. Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift vom 22.04.2015; Bl. 13 ff. d. A.). Die Bemessung erfolgte auf der Basis eines Prozentsatzes vom Rohertrag unterschiedlich je nach Produktgruppe und Preissegment.



Eine weitere Vergütung erzielte die Klägerin in der Zeit bis zum 31.12.2014 im Rahmen des etwa viermal im Jahr stattfindenden "Personalkaufs". Im Rahmen des "Personalkaufs" wird Kunden bei Vorlage einer "Rabattkarte" ein Nachlass auf den eigentlichen Verkaufspreis in Höhe von 20 % gewährt. Die "Rabattkarten" werden von den Mitarbeitern der Beklagten im Vorfeld des "Personalkaufs" an Kunden bzw. potentielle Kunden innerhalb und außerhalb der Geschäftsräume verteilt. Für jede von ihm ausgegebene "Rabattkarte", die von einem Kunden im Rahmen des "Personalkaufs" eingelöst wird (sog. Rücklauf), erhält der Mitarbeiter eine Prämie in Höhe von 3,00 € brutto (vgl. Hausmitteilung vom 18.03.2013 in Anlage K 3 zur Klageschrift vom 22.04.2015; Bl. 13 d. A.).



Die Beklagte gewährte Verkäuferinnen, die neben dem Warenverkauf auch Nähleistungen für Kunden erbrachten, bis zum 31.12.2014 eine Prämie in Abhängigkeit der pro Quartal generierten Netto-Näheinnahmen (vgl. die Prämienstaffel in Anlage K 20 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.05.2015; Bl. 45 d. A.). Dabei wurden die Netto-Näheinnahmen der Klägerin und einer Kollegin gemeinsam erfasst und die sich hieraus ergebende Prämie zwischen der Klägerin und der Kollegin geteilt.



Die Nähleistungen erbringt die Klägerin während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit in der Filiale der Beklagten. Die Auszahlung der Nähprämie erfolgt jeweils zum Ende eines Quartals.



Mit Schreiben vom 29.09. und 17.12.2014 unterbreitete die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf das ab dem 01.01.2015 geltende Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz - MiLoG) Angebote zur Änderung des Arbeitsvertrages, die die Klägerin nicht annahm. In der Folge zahlte die Beklagte an die Klägerin für den Monat Januar 2015 einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.435,90 € brutto, bestehend aus einem "Gehalt" in Höhe von 1.124,24 € brutto und einer "Vorauszahlung" in Höhe von 311,66 € brutto (vgl. Abrechnung und Korrektur in Anlagen K 9 und K 10 zur Klageschrift vom 22.04.2015; Bl. 21/22 d. A.). Für die Monate Februar bis September 2015 zahlte die Beklagte einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.436,50 € brutto, bestehend aus einem "Gehalt" in Höhe von 1.124,84 € brutto und einer "Vorauszahlung" in Höhe von 311,66 € brutto (vgl. Abrechnungen in Anlage K 12 zur Klageschrift vom 22.04.2015; Bl. 24 d. A, in Anlagen K 14 und K 18 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.05.2015; Bl. 42/43 d. A., in Anlage K 21 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.07.2015, Bl. 66 d. A., in Anlage K 29 zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.07.2015; Bl. 88 d. A., in Anlage K 31 zum Schriftsatz der Klägerin vom 06.08.2015, Bl. 100, in Anlage K 33 zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.09.2015, Bl. 116 d. A. und in Anlage K 36 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.10.2015; Bl. 128 d. A.). Neben "Gehalt" und "Vorauszahlung" erhielt die Klägerin zusätzlich monatlich eine als "VWL-AG-Anteil" bezeichnete Leistung in Höhe von 13,29 €. Nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien handelt es sich bei dem als "Vorauszahlung" bezeichneten Betrag entgegen seiner Bezeichnung um eine endgültige Leistung, mit der die Beklagte zunächst Ansprüche der Klägerin auf die jeweils erzielten Verkaufsprovisionen sowie die Erlöse aus "Rückläufern" und Nähleistungen erfüllen will. Der verbleibende Rest stockt die Vergütung der Klägerin auf den zu zahlenden Mindestlohn auf.



Laut den von der Beklagten erstellten "Provisionslisten Rohertrag" erzielte die Klägerin in der Zeit ab dem 01.01.2015 folgende Provisionen:



Filiale ...

- Januar 2015 86,05 € (vgl. Anlage K 8, Bl. 20 d. A.) - Februar 2015 213,55 € (vgl. Anlage K 11, Bl. 23 d. A.) - März 128,01 € (vgl. Anlage K 13, Bl. 25 d. A.) - April 2015 87,80 € (vgl. Anlage K 19, Bl. 44 d. A.) - Mai 2015 72,38 € (vgl. Anlage K 28, Bl. 73 d. A.) - Juni 2015 88,79 € (vgl. Anlage K 30, Bl. 89 d. A.) - Juli 2015 143,13 € (vgl. Anlage K 32, Bl. 101 d. A.) - August 2015 135,52 € (vgl. Anlage K 34, Bl. 117 d. A.) - September 74,14 € (vgl. Anlage K 37, Bl. 129 d. A.)



Filiale ...

- Januar 2015 2,68 € (vgl. Anlage K 22, Bl. 67 d. A.) - Februar 2015 2,87 € (vgl. Anlage K 24, Bl. 69 d. A.) - März 2015 8,30 € (vgl. Anlage K 26, Bl. 71 d. A.) - April 2015 3,32 € (vgl. Anlage K 27, Bl. 72 d. A.)



Filiale ...

- Januar 2015 30,91 € (vgl. Anlage K 23, Bl. 68 d. A.) - Februar 2015 16,54 € (vgl. Anlage K 25, Bl. 70 d. A.) - Juli/August 2015 6,30 € (vgl. Anlage K 35, Bl. 118 d. A.)



Im Rahmen des sogenannten "Personalkaufs" betrug die Zahl der "Rückläufer" betreffend die Klägerin:

- im Februar 2015 32 Stück - im Mai/Juni 2015 37 Stück - im August/September 2015 30 Stück



Die Klägerin und ihre Kollegin erzielten Netto-Näheinnahmen wie folgt:

- 1. Quartal 2015 4.506,00 € - 2. Quartal 2015 2.596,84 €



Mit der Vergütung für den Monat August 2015 zahlte die Beklagte an die Klägerin neben dem Gehalt und der "Vorauszahlung" einen als "Urlaubsgeld" bezeichneten Betrag in Höhe von 690,24 € brutto (vgl. Anlage K 33 zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.09.2015; Bl. 116 d. A.).



Mit ihrer vor dem Arbeitsgericht Zwickau erhobenen Klage hat die Klägerin weitere Vergütungsforderungen für die Monate Januar bis September 2015 geltend gemacht.



Insoweit hat sie die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihr neben einem monatlichen Mindestlohn in Höhe von 1.436,50 € brutto (= 39 Wochenstunden x 8,50 € brutto x 13 Wochen : 3 Monate) die jeweils erzielten Verkaufsprovisionen sowie die Erlöse aus "Rückläufern" und Nähleistungen. Eine Anrechnung der Leistungen auf den Mindestlohn sei nicht zulässig.



Die Klägerin hat zuletzt beantragt,



1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2015 den weiteren Betrag von 120,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2015 zu zahlen;



2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2015 den weiteren Betrag von 328,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.03.2015 zu zahlen;



3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2015 den weiteren Betrag von 286,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.04.2015 zu zahlen;



4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2015 den weiteren Betrag von 91,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2015 zu zahlen;



5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2015 den weiteren Betrag von 72,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2015 zu zahlen;



6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2015 den weiteren Betrag von 249,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.07.2015 zu zahlen;



7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2015 den weiteren Betrag von 143,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.08.2015;



8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2015 den weiteren Betrag von 141,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2015;



9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat September 2015 den weiteren Betrag von 143,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.10.2015.



Die Beklagte hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe die Vergütungsforderungen der Klägerin für die streitgegenständlichen Monate durch die geleisteten Zahlungen erfüllt.



Erst wenn sich aus der Summe des vereinbarten Grundgehalts von 1.124,84 brutto, den jeweiligen Verkaufsprovisionen sowie den Erlösen aus "Rückläufern" und Nähleistungen ein Gesamtbetrag ergebe, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liege, sei sie verpflichtet, diesen über dem Mindestlohn liegenden Betrag an die Klägerin zu zahlen. Da dies in den streitgegenständlichen Monaten nicht der Fall gewesen sei, habe sie durch die Zahlung des Mindestlohnes alle Vergütungsansprüche der Klägerin erfüllt, da Provisionen sowie Erlöse aus "Rückläufern" und Nähleistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden könnten.



Mit seinem den Parteien am 16.11.2015 zugestellten Urteil vom 10.11.2015 hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen wie folgt erkannt:



1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2015 den weiteren Betrag von 0,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2015 zu zahlen.



2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2015 den weiteren Betrag von 17,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.03.2015 zu zahlen.



3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2015 den weiteren Betrag von 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.04.2015 zu zahlen.



4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2015 den weiteren Betrag von 50,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.07.2015 zu zahlen.



Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Umsatzprovision und der Erlös für "Rückläufer" seien auf den Mindestlohn anzurechnen, die Prämie für Nähleistungen dagegen nicht.



Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 03.12.2015 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen, vom Arbeitsgericht zugelassenen Berufung, die sie am 12.02.2016 begründet hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf ihren am 11.01.2016 eingegangenen Antrag bis zum 18.02.2016 verlängert worden war. Die Klägerin ihrerseits greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit ihrer am 09.12.2015 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung an, die sie am 12.02.2016 begründet hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf ihren am 13.01.2016 eingegangenen Antrag bis zum 18.02.2016 verlängert worden war.



Die Beklagte vertritt die Ansicht, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stelle auch die Nähprämie einen auf den Mindestlohn anzurechnenden Entgeltbestandteil dar, da damit die gewöhnliche Arbeitsleistung der Klägerin honoriert werde. Die Nähprämie verfolge nicht den Zweck, eine über das Normalmaß hinausgehende Arbeitsleistung zu vergüten. Da die Klägerin, während sie Näharbeiten erbringe, nicht zeitgleich Verkaufsprovisionen verdienen könne, werde ihr die Nähprämie gewährt. Der Anrechenbarkeit der Nähprämie stehe die Fälligkeitsregelung des § 2 MiLoG nicht entgegen. Sofern der Arbeitnehmer am Ende des jeweils relevanten Abrechnungszeitraums den ihm zustehenden Mindestlohn zur Verfügung habe, spreche nichts dagegen, für einzelne Vergütungsbestandteile längere Fälligkeitsfristen vorzusehen, solange dies nicht dazu führe, dass der Arbeitnehmer in den davor liegenden Monaten einen Lohn unterhalb des Mindestlohnes erhalte. Es möge sein, dass Einmalzahlungen nur in dem Monat anrechenbar seien, in dem sie ausgezahlt würden. Die Fälligkeitsregelung des § 2 MiLoG stehe aber nicht generell einer Anrechnung von Einmalzahlungen entgegen. Daher sei nicht verständlich, warum die Nähprämie nicht im Monat der Auszahlung angerechnet werden könne, da der Klägerin auch in den übrigen Monaten stets ein Gesamtbetrag in Höhe des Mindestlohnes gewährt worden sei.



Die Beklagte beantragt,



unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 10.11.2015 - 7 Ca 716/15 - die Klage auch hinsichtlich der im Tenor zu Ziffer 3. ausgeurteilten 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 sowie hinsichtlich der in Ziffer 4. des Tenors ausgeurteilten 50,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2015 abzuweisen.



Die Klägerin beantragt,



1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;



2. das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 10.11.2015 - 7 Ca 716/15 - abzuändern und



3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2015 den weiteren Betrag von 119,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2015 zu zahlen;



4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2015 den weiteren Betrag von 311,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2015 zu zahlen;



5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2015 den weiteren Betrag von 136,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.04.2015 zu zahlen;



6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2015 den weiteren Betrag von 91,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.05.2015 zu zahlen;



7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2015 den weiteren Betrag von 72,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2015 zu zahlen;



8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2015 den weiteren Betrag von 199,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2015 zu zahlen;



9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2015 den weiteren Betrag von 143,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2015 zu zahlen;



10. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2015 den weiteren Betrag von 141,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2015 zu zahlen;



11. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat September 2015 den weiteren Betrag von 143,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2015 zu zahlen.



Zur Begründung führt sie aus, zu Recht habe das Arbeitsgericht die Nähprämie als nicht auf den Mindestlohn anrechenbar angesehen, da mit dieser nicht ihre Normalleistung als Verkäuferin, sondern die von ihr zusätzlich erbrachten Nähleistungen abgegolten worden seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien jedoch auch die erzielten Umsatzprovisionen und die Erlöse für "Rückläufer" nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Eine funktionale Gleichwertigkeit mit dem Mindestlohn sei nicht gegeben. Die gezahlten Provisionen knüpften nicht an die von ihr geschuldete Tätigkeit als Verkäuferin an. Dies ergebe sich schon daraus, dass ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag als Entgelt nur ein Monatsgehalt und keine Provision vorgesehen habe. Auch das Prämiensystem als solches zeige, dass mit der Provision nicht die eigentliche Verkäufertätigkeit vergütet, sondern der Verkauf in Richtung margenstarker Produkte gesteuert werden solle. Zudem sei das Prämiensystem für alle Mitarbeiter - unstreitig - gleich, unabhängig davon welches Grundgehalt vereinbart sei. In ihrem Falle würde die Anrechnung der Provisionen zudem dazu führen, dass sie im Unterschied zu Mitarbeitern mit einem Grundgehalt oberhalb des Mindestlohnes für einen erhöhten Arbeitseinsatz kein erhöhtes Entgelt erhalte.



Entsprechendes gelte für die Erlöse aus "Rückläufern". Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass sie mit den Rabattkarten auch außerhalb ihrer Arbeitszeit und außerhalb der Filiale potentielle Kunden akquirieren solle.



Die Beklagte beantragt,



1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;



2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an sie 169,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Für den Monat August 2015 habe die Klägerin ohne Rechtsgrund 169,84 € zu viel Lohn erhalten. Auch das gezahlte Urlaubsgeld sei auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin anzurechnen. Unter Zugrundelegung des Grundgehalts der Klägerin zuzüglich Verkaufsprovisionen, zuzüglich Urlaubsgeld und zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen ergebe sich für den August 2015 ein über dem Mindestlohn liegender Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 1.970,19 € brutto. Hierauf habe sie 2.140,03 € brutto, mithin 169,84 € brutto zu viel gezahlt.



Die Klägerin beantragt,



die Widerklage zurückzuweisen.



Bereits die Tatsache, dass die Urlaubsgratifikation im Arbeitsvertrag als "Sondervergütung" bezeichnet werde, mache deutlich, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handele, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Normalleistung stehe. Die Zahlung stehe vielmehr im Zusammenhang mit dem Urlaub und solle urlaubsbedingte Mehraufwendungen abgelten. Jedenfalls sei ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Klägerin nach der anzuwendenden tariflichen Ausschlussfrist verfallen.



Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 (Bl. 378 ff. d. A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe I.



Auf die gemäß § 64 Abs. 2 lit. a und b ArbGG statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten sowie ausgeführte Berufungen der Parteien ist das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 10.11.2015 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise abzuändern. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die der Klägerin sind teilweise begründet.



1. Im Hinblick auf die unter Beachtung des Mindestlohngesetzes an die Klägerin zu zahlende Vergütung gelten folgende allgemeine Rechtsgrundsätze:



a) Die Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin keinen nach Stunden bemessenen Zeitlohn zahlt, ist unschädlich. Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn bezieht sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG zwar auf eine "Zeitstunde". Andere Vergütungsformen, insbesondere Provisionen und andere leistungsbezogene Vergütungen, will das Gesetz jedoch nicht verbieten, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, nach der die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen weiterhin zulässig bleiben soll (vgl. BT-Drs. 18/1558, Seite 40). Ein nicht auf Stunden bezogener Zeitlohn ist daher umzurechnen. Dabei muss die Summe der berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile geteilt durch die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers einen Betrag ergeben, der mindestens einem Stundenlohn von 8,50 € brutto entspricht (vgl. ErfK-Franzen, 16. Auflage, § 1 MiLoG Rz. 8).



Ausgehend hiervon gehen die Parteien zutreffend übereinstimmend davon aus, dass die Summe der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile im Falle der Klägerin monatlich 1.436,50 € brutto betragen muss (= 39 Stunden x 8,50 € brutto x 13 Wochen : 3 Monate).



b) Welche Entgeltbestandteile den Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn erfüllen, also auf den Mindestlohn "angerechnet" werden können, ist im Gesetz nicht bestimmt. Einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt derzeit noch nicht vor. Herangezogen werden kann jedoch die zu einer vergleichbaren Fallgestaltung eines Mindestentgelts ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitnehmerentsenderichtlinie 96/71/EG (z.B. Urteil vom 07.11.2013 - C-522/12 - Tevfik Isbir/DB Services GmbH, NZA 2013, 1359) und des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitnehmerentsendegesetz (z.B. Urteil vom 16.04.2014 - 4 AZR 802/11 - NZA 2014, 1277). Ausgehend hiervon kann ein Anspruch auf Mindestlohn grundsätzlich entsprechend § 362 Abs. 1 BGB durch Zahlung von Arbeitsentgelt jedweder Art erfüllt werden. Entscheidend ist allein, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden soll. Daher ist dem erkennbaren Zweck des gesetzlichen Mindestlohnes, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser auf Grund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen.



Besteht danach - ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung nach § 4 Abs. 3 TVG - eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen. Zur Beurteilung der "funktionalen Gleichwertigkeit" ist es erforderlich, die "Funktion" zu bestimmen, die die reale Leistung des Arbeitgebers hat, um sodann festzustellen, ob sie sich auf diejenige vom Arbeitnehmer geleistete oder zu leistende Arbeit bezieht, die mit dem Mindestlohn abgegolten sein soll. Für diese Bestimmung der Funktion ist jedenfalls dann der subjektive Wille des Arbeitgebers nicht entscheidend, wenn die Leistung nach einer an anderer Stelle als im Mindestlohngesetz getroffenen Regelung erfolgt und sich ihre Funktion aus dieser Regelung ergibt. Soweit die vom Arbeitgeber danach angewandte Regelung etwa die Arbeitsleistung als besonders schwierig oder als unter erschwerten Bedingungen geleistet ansieht und der Arbeitgeber hierfür einen in den Entgeltabrechnungen gesondert ausgewiesenen "Zuschlag" an den Arbeitnehmer zahlt, ist dieser gleichwohl auf den Mindestentgeltanspruch anzurechnen, wenn das Mindestlohngesetz diese Tätigkeit nicht als zuschlagspflichtig ansieht, sondern sie als im Rahmen der mit dem Grundentgelt abzugeltenden "Normaltätigkeit" bewertet. Eine Erfüllungswirkung aller vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen ergibt sich deshalb nicht bereits aus dem Umstand, dass es sich um gezahltes Entgelt handelt (vgl. BAG, Urteil vom 16.04.2014 - 4 AZR 802/11 - Rz. 39 bis 41, m.w.N., NZA 2014, 1277, 1280 [BAG 16.04.2014 - 4 AZR 802/11] , zum Fall eines tariflichen Mindestlohnes).



c) Ausgehend hiervon sind das von der Beklagten gezahlte monatliche Grundgehalt, die umsatzabhängige Provision und das Entgelt für Nähleistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, das Entgelt für Rückläufer, das Urlaubsgeld und der Arbeitgeberbeitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen dagegen nicht.



(1) Das Grundgehalt ist funktional gleichwertig zum Mindestlohn. In beiden Fällen soll die von der Klägerin als Verkäuferin zu leistende "Normaltätigkeit" abgegolten werden. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.



(2) Ebenfalls funktional gleichwertig zum Mindestlohn sind die seit dem Jahr 2013 gemäß dem Prämiensystem der Beklagten gezahlten, an den Rohertrag geknüpften Provisionen. Auch hiermit wird die "Normaltätigkeit" der Klägerin als Verkäuferin abgegolten.



Aufgabe der Klägerin als Verkäuferin ist es nach allgemeinem Verständnis, vom Arbeitgeber angebotene Ware an Kunden zu veräußern. Im Unterschied zu einer Kassiererin rechnet eine Verkäuferin nicht nur das für die Ware zu zahlende Entgelt ab und nimmt dieses entgegen, sondern soll einen Kunden durch entsprechende Beratung auch zum Kauf eines Produkts animieren. Vor diesem Hintergrund ist es unzweifelhaft, dass die Zahlung einer umsatzabhängigen Provision jedenfalls auch den Zweck hat, die Arbeitsleistung einer Verkäuferin zu honorieren. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der von einer Verkäuferin zu leistenden Arbeit, dem Verkaufen von Produkten. Dass die Beklagte mit der Zahlung der Provision die Klägerin auch zu einer besonders hohen Verkaufsleistung motivieren und diese honorieren will, steht der funktionalen Geleichwertigkeit nicht entgegen. Wesentlicher Anknüpfungspunkt bleibt die von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Verkäuferin. Unschädlich ist auch, dass das Prämiensystem der Beklagten einen Lenkungszweck hin zum Verkauf teurerer Produkte beinhaltet. Dieser Zweck tritt neben den Zweck der Vergütung der "Normalleistung" als Verkäuferin und verdrängt diesen nicht.



Unbehelflich ist schließlich die Argumentation der Klägerin, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag keine Provisionszahlung vorgesehen habe und daher nur das Gehalt Gegenleistung für ihre "Normalleistung" als Verkäuferin sei. Maßgeblich für die Bestimmung der funktionalen Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt der jeweiligen Arbeitsleistung.



Es ist daher nicht ausgeschlossen, im Laufe des Arbeitsverhältnisses hinzugetretene Entgeltbestandteile als Gegenleistung für die "Normaltätigkeit" anzusehen.



(3) Schließlich ist auch das Entgelt für Nähleistungen der Klägerin jedenfalls im Monat der Zahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Die Fälligkeitsbestimmung des § 2 MiLoG steht dem nicht entgegen.



Bei dem Entgelt für Nähleistungen handelt es sich um eine zum Mindestlohn funktional gleichwertige Leistung, denn mit ihm wird die "Normaltätigkeit" der Klägerin vergütet. Richtig ist, dass es grundsätzlich nicht zum Berufsbild einer Verkäuferin gehört, Nähleistungen zu erbringen. Abzustellen für die Ermittlung der "Normaltätigkeit" ist jedoch nicht allein auf ein vertraglich vereinbartes Berufsbild sondern darauf, welche Leistungen die Parteien als "normale" Arbeitsleistung in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten ansehen. Dies ist im Falle der Klägerin neben der reinen Verkaufstätigkeit auch das Erbringen von Nähleistungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin die Nähleistungen am vertraglichen Arbeitsort (den Filialen der Beklagten) in Erfüllung ihrer vertraglichen Wochenstundenzahl erbringt.



Unstreitig leistet die Klägerin die Näharbeiten nicht zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten 39 Wochenstunden, sondern innerhalb dieser Arbeitszeit. Zudem fallen Näharbeiten unstreitig regelmäßig (wenn auch in unterschiedlichem zeitlichen Umfang) an, und es wird erwartet, dass die Klägerin die Näharbeiten in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten neben ihrer Verkaufstätigkeit leistet. Die Tatsache, dass die Prämie für Näharbeiten ebenso wie die Verkaufsprovisionen nicht an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit sondern an den damit erwirtschafteten Umsatz anknüpft, ist für die funktionale Gleichwertigkeit ohne Belang. Entscheidend ist, dass die Klägerin die Nähprämie für die von ihr erbrachten Näharbeiten und damit für die geschuldete "Normaltätigkeit" erhält.



Die Tatsache, dass die Klägerin die Nähprämien nur einmal im Quartal erhält, steht ihrer Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Anrechnung - wie hier - auf den Auszahlungsmonat beschränkt. Zutreffend weißt die Beklagte darauf hin, dass die Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 MiLoG sicherstellen soll, dass der Arbeitnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang ein Entgelt für seine Arbeitsleistung erhalten soll, das dem Mindestlohn entspricht.



Der Arbeitnehmer soll von seiner Arbeit "leben" können, mithin soll ihm der Mindestlohn zur Deckung seiner regelmäßig monatlich entstehenden Kosten (wie z.B. Miete) zur Verfügung stehen. Betreffend die Klägerin bedeutet dies, dass sie aufgrund ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden jeden Monat einen Mindestlohn in Höhe von 1.436,50 € brutto erhalten muss. Dies ist jedoch auch dann sichergestellt, wenn die Summe der anrechenbaren Arbeitgeberleistungen in einem Monat 1.436,50 € brutto erreicht unabhängig davon, ob die anrechenbare Zahlung auf einer "Normaltätigkeit" beruht, die sich über einen größeren Zeitraum erstreckt oder nur im abgerechneten Monat erbracht worden ist. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin mit der Nähprämie ein Entgelt für die von ihr geleistete Arbeit und damit eine dem Mindestlohn funktional gleichwertige Leistung erhält.



(4) Im Hinblick auf das Entgelt für Rückläufer ist eine funktionale Gleichwertigkeit mit dem Mindestlohn und damit eine Anrechenbarkeit dagegen nicht gegeben.



Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin mir der Ausgabe der Rabattkarten, soweit sie während der Arbeitszeit in der Filiale der Beklagten erfolgt, Aufgaben einer Verkäuferin und damit Aufgaben im Rahmen der von ihr geschuldeten "Normaltätigkeit" wahrnimmt, da es zu den typischen Aufgaben einer Verkäuferin gehört Neu- und Bestandskunden zum Kauf der Waren des Arbeitgebers zu animieren. Hierzu gehört auch der Hinweis auf künftige Rabattaktionen in Form der Ausgabe von Rabattkarten. Im Hinblick auf die Klägerin ist jedoch zu beachten, dass die Ausgabe der Rabattkarten unstreitig nicht nur während der vertraglichen Arbeitszeit in den Filialen der Beklagten erfolgt, sondern dass die Klägerin die Rabattkarten unstreitig auch außerhalb ihrer vertraglichen Arbeitszeit und außerhalb der Filialen der Beklagten an potentielle Kunden verteilt.



Jedenfalls dieser Teil geht über die von der Klägerin als Verkäuferin geschuldete "Normalleistung" hinaus. Mit dem Entgelt für "Rückläufer" werden somit sowohl Arbeitsleistungen vergütet, die die Klägerin als "Normalleistung" erbringt, als auch solche, die darüber hinausgehen. Da die Beklagte die Leistungen für "Rückläufer" unterschiedslos erbringt (eine Trennung dürfte praktisch auch nicht möglich sein) und damit nicht erkennbar ist, welcher Teil auf die "Normalleistung" der Klägerin entfällt, ist das Entgelt für "Rückläufer" insgesamt nicht als anrechenbar anzusehen.



(5) Nicht anrechenbar ist auch das von der Beklagten im August 2015 geleistete Urlaubsgeld. Eine funktionale Gleichwertigkeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn ist nicht gegeben.



Dies ergibt sich bereits daraus, dass Anknüpfungspunkt für das zusätzliche Urlaubsgeld nach der tariflichen Regelung gerade nicht die Arbeitsleistung der Klägerin sondern vielmehr deren Urlaub ist. Gemäß § 12 A. Nr. 8 MTV wird der Anspruch auf Urlaubsgeld fällig, wenn mindestens die Hälfte des tariflich zustehenden Jahresurlaubs gewährt und genommen wird. Anknüpfungspunkt ist damit gerade nicht eine Arbeitsleistung der Klägerin, sondern vielmehr die Gewährung des Urlaubs, mithin also der Umstand, dass die Klägerin nicht arbeitet. Auch das Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsgeld knüpft nicht an eine Arbeitsleistung, sondern allein an eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten an (vgl. § 12 A. Nr. 1 MTV). Zudem ist gemäß § 12 A. Nr. 6 MTV für die Bemessung des Urlaubsgeldes das Beschäftigungsverhältnis und die Zahl der vollen Lebensjahre am 1. Januar (Stichtag) des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Auch insoweit fehlt somit jeder Bezug zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung, die der Mindestlohn vergüten soll.



(6) Wegen fehlender funktionaler Gleichwertigkeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn nicht anrechenbar sind schließlich auch die von der Beklagten monatlich geleisteten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 13,29 €. Sie haben keinen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung der Klägerin. Dies zeigt sich schon daran, dass sie regelmäßig auch dann gezahlt werden, wenn die Klägerin aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub in einem Monat keine Arbeitsleistungen erbringt. Die vermögenswirksamen Leistungen dienen vielmehr dazu, dem Arbeitnehmer mit staatlicher Förderung die Bildung von Vermögen über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen. Damit handelt es sich nicht um Lohn im eigentlichen Sinne (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-522/12 - Tevfik Isbir/DB Services GmbH, Rz. 44, NZA 2013, 1359, 1361).



2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich für die streitgegenständlichen Monate Folgendes:



a) Für den Monat Januar 2015 ergibt sich lediglich der vom Arbeitsgericht bereits rechtskräftig erkannte Restanspruch in Höhe von 0,60 € brutto.



Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin für den Januar mit 1.435,90 € brutto eine um 0,60 € brutto unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Gesamtvergütung gezahlt. Die auf den Mindestlohn anzurechnenden Vergütungsbestandteile bleiben mit insgesamt 1.244,48 € brutto (= 1.124,84 Gehalt + 86,05 € + 2,68 € + 30,91 € Umsatzprovision) unterhalb vom Mindestlohn. Die nicht anrechenbaren vermögenswirksamen Leistungen (VwL) hat die Beklagte gezahlt.



b) Für den Monat Februar 2015 ergibt sich ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 96,00 € brutto.



Die auf den Mindestlohn anzurechnenden Vergütungsbestandteile bleiben mit insgesamt 1.357,80 € brutto (= 1.124,84 Gehalt + 213,55 € + 2,87 € + 16,54 € Umsatzprovision) unterhalb vom gezahlten Mindestlohn. Daneben kann die Klägerin das Entgelt für 32 Rückläufer in Höhe von insgesamt 96,00 € brutto beanspruchen.



Die nicht anrechenbaren vermögenswirksamen Leistungen (VwL) hat die Beklagte gezahlt.



c) Für den Monat März 2015 ergibt sich kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin.



Nicht anrechenbare Vergütungsbestandteile sind mit Ausnahme der gezahlten VwL nicht angefallen. Die auf den Mindestlohn anzurechnenden Vergütungsbestandteile bleiben mit insgesamt 1.411,15 € brutto (= 1.124,84 brutto Gehalt + 128,01 € + 8,30 € Umsatzprovision + 150,00 € Nähprämie) unterhalb vom gezahlten Mindestlohn.



d) Auch für den Monat April 2015 ergibt sich kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin.



Nicht anrechenbare Vergütungsbestandteile sind mit Ausnahme der gezahlten VwL nicht angefallen. Die auf den Mindestlohn anzurechnenden Vergütungsbestandteile bleiben mit insgesamt 1.215,96 € brutto (= 1.124,84 brutto Gehalt + 87,80 € + 3,32 € Umsatzprovision) unterhalb vom gezahlten Mindestlohn.



e) Auch für den Monat Mai 2015 ergibt sich kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin.



Nicht anrechenbare Vergütungsbestandteile sind mit Ausnahme der gezahlten VwL nicht angefallen. Die auf den Mindestlohn anzurechnenden Vergütungsbestandteile bleiben mit insgesamt 1.197,22 € brutto (= 1.124,84 brutto Gehalt + 72,38 € Umsatzprovision) unterhalb vom gezahlten Mindestlohn.



f) Für den Monat Juni 2015 ergibt sich ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 111,00 € brutto.



Die auf den Mindestlohn anzurechnenden Vergütungsbestandteile bleiben mit insgesamt 1.263,63 € brutto (= 1.124,84 Gehalt + 88,79 € Umsatzprovision + 50,00 € Nähprämie) unterhalb vom gezahlten Mindestlohn. Daneben kann die Klägerin das Entgelt für 37 Rückläufer in Höhe von insgesamt 111,00 € brutto beanspruchen.



Die nicht anrechenbaren vermögenswirksamen Leistungen (VwL) hat die Beklagte gezahlt.



g) Für den Monat Juli 2015 ergibt sich dagegen kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin.



Nicht anrechenbare Vergütungsbestandteile sind mit Ausnahme der gezahlten VwL nicht angefallen. Die auf den Mindestlohn anzurechnenden Vergütungsbestandteile bleiben mit insgesamt 1.267,97 € brutto (= 1.124,84 brutto Gehalt + 143,13 € Umsatzprovision) unterhalb vom gezahlten Mindestlohn.



h) Auch für den Monat August 2015 ergibt sich kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO zulässige Widerklage der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.



Die auf den Mindestlohn anzurechnenden Vergütungsbestandteile bleiben mit insgesamt 1.266,66 € brutto (= 1.124,84 brutto Gehalt + 135,52 € + 6,30 € Umsatzprovision) unterhalb vom gezahlten Mindestlohn. Die nicht auf den Mindestlohn anzurechnenden VwL und das nicht auf den Mindestlohn anzurechnende Urlaubsgeld hat die Beklagte geleistet.



Eine ungerechtfertigte Überzahlung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erfolgt, da die Klägerin unstreitig einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Urlaubsgeld und VwL sowie daneben einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn hat.



i) Schließlich ergibt sich für den Monat September 2015 ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 90,00 € brutto.



Die auf den Mindestlohn anzurechnenden Vergütungsbestandteile bleiben mit insgesamt 1.198,98 € brutto (= 1.124,84 Gehalt + 74,14 € Umsatzprovision) unterhalb vom gezahlten Mindestlohn. Daneben kann die Klägerin das Entgelt für 30 Rückläufer in Höhe von insgesamt 90,00 € brutto beanspruchen. Die nicht anrechenbaren vermögenswirksamen Leistungen (VwL) hat die Beklagte gezahlt.



j) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 20.07.1994. Abweichend von § 9 Nr. 9 MTV haben die Parteien arbeitsvertraglich unter § 3 Abs. 1 entsprechend § 614 Satz 2 BGB vereinbart, dass die monatliche Vergütung nachträglich, mithin am ersten Tag des Folgemonats zu zahlen ist. Die Beklagte befindet sich daher mit den Restzahlungen für die Monate Januar, Februar, Juni und September 2015 ab dem zweiten Tag des jeweiligen Folgemonats im Verzug.



II.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit erscheint es als angemessen, die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens zu teilen. Betreffend die Kosten erster Instanz ist gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die teilweise Klagerücknahme in Höhe von insgesamt 109,65 € (= 3 x 36,55 €) zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen.



Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Es gilt daher die nachfolgende



Rechtsmittelbelehrung



[...]

Vorschriften§ 2 MiLoG, § 64 Abs. 2 lit. a und b ArbGG, § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG, § 362 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 3 TVG, § 2 Abs. 1 MiLoG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 9 Nr. 9 MTV, § 614 Satz 2 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG