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10.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191770

Bundessozialgericht: Urteil vom 08.02.2017 – B 14 AS 10/16 R

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


B 14 AS 10/16 R

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

1 Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2014, insbesondere unter Berücksichtigung von Hundehaftpflicht-versicherungen als Absetzbetrag vom Einkommen der Klägerin.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Hunden, die "große Hunde" iS von § 11 Abs 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LHundG NRW) sind und für deren daher gemäß § 11 Abs 2 LHundG NRW abzuschließende Haftpflichtversicherung sie im streitbefangenen Zeitraum eigener Angabe zufolge monatlich 14,61 Euro aufgewandt hat. In Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II anstelle des als Optionskommune zugelassenen Kreises Recklinghausen bewilligte die beklagte Stadt Castrop-Rauxel der Klägerin für diese Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 204,35 Euro. Dabei stellte sie einem monatlichen Bedarf von 634,75 Euro (Regelbedarf 391 Euro, Mietaufwendungen 243,75 Euro) als Einnahmen monatlich Alg iHv 173,10 Euro sowie Netto-Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit iHv 432,46 Euro gegenüber, bei deren Bereinigung sie die Haftpflichtversicherung für die Hunde nicht einbezog (Bescheid vom 30.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2014).

3 Das SG hat die Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, bei der Leistungsberechnung für den streitbefangenen Zeitraum Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung iHv monatlich 14,61 Euro als gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung zu berücksichtigen (Urteil vom 7.4.2015). Das LSG hat das Urteil auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.1.2016): Für den Abzug von Beiträgen zur Hundehaftpflichtversicherung vom Einkommen bestehe keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere könne er nicht auf § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 1 SGB II gestützt werden. Abzugsfähig seien nur Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, deren Bedarf dem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum zuzurechnen sei. Dagegen spreche nicht die gängige Praxis, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls sei aus § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 2 SGB II nichts abzuleiten, weil die Hunde weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen oder anderen Gründen gehalten werden müssten.

4 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit von Versicherungen sei allein, dass es sich um gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen handele.

5 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 7. April 2015 zurückzuweisen.

6 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

7 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum auch unter Berücksichtigung der Aufwendungen zur Hundehaftpflichtversicherung keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen.

8 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 30.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.8.2014, soweit das SG der Klägerin unter Änderung dieser Bescheide für den streitbefangenen Zeitraum weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 14,61 Euro zuerkannt und das LSG auf die Berufung der Beklagten das Urteil der Sache nach aufgehoben und die Klage auf höhere Leistungen abgewiesen hat.

9 2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege der kombi-nierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Zu Recht richtet sich die Klage auch gegen die beklagte Stadt und nicht gegen den Kreis Recklinghausen als Träger der geltend gemachten Leistungen, dessen Aufgaben ihr zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen sind (Wahrnehmungszuständigkeit) und wodurch sie im Außenverhältnis ungeachtet dessen verpflichtet ist, dass gemäß § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (idF vom 1.12.2010, BGBl I 1758) iVm § 6a Abs 2 SGB II der Kreis als Optionskommune zugelassen ist (vgl näher BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 9 mwN).

10 3. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7.5.2013 (BGBl I 1167) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens BSG Urteil vom 19.10.2016 B 14 AS 53/15 R vorgesehen für SozR 4, RdNr 15 mwN).

11 a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.

12 b) Dass die der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum gewährten Leistungen ihre Hilfebedürftigkeit iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und den §§ 9, 11, 12 SGB II nicht abgewendet und ihren Lebensunterhalt nicht gesichert hätten, ist indes nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht zu erkennen. Auszugehen ist danach bei einem Regelbedarf von 391 Euro (§ 2 RBSFV 2014 vom 15.10.2013, BGBl I 3856) und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iHv 243,75 Euro von einem monatlichen Bedarf von 634,75 Euro. Dem standen monatlich Alg iHv 173,10 Euro sowie Netto-Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit iHv 432,46 Euro gegenüber, woraus die Beklagte nach Bereinigung um Auf-wendungen der Klägerin für ihre Kfz-Haftpflichtversicherung iHv 33,23 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 1 SGB II), um die Versicherungspauschale iHv 30 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 2 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V idF, die die Alg II-V vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.3.2013, BGBl I 556, erhalten hat), um Beträge für geförderte Altersvorsorgebeiträge, allgemeine Werbungskosten und Fahrtkosten iHv 5 Euro, 15,33 Euro und 21,60 Euro (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 3 Alg II-V) sowie um den Erwerbstätigenfreibetrag iHv 70 Euro (§ 11b Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II) ein zu berücksichtigendes Einkommen iHv 430,40 Euro ermittelt und daraus zu Recht einen ungedeckten Bedarf von 204,35 Euro abgeleitet hat.

13 4. Zutreffend sind die Beklagte und das LSG hierbei davon ausgegangen, dass die Hundehaftpflichtversicherung keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 1 SGB II darstellt und deshalb das Einkommen der Klägerin insoweit keiner weitergehenden Bereinigung unterliegt; zu Recht konnte das LSG daher offen lassen, welche Beiträge im Einzelnen - und in welchen Monaten (zur monatsweisen Berücksichtigung von Aufwendungen etwa BSG Urteil vom 18.2.2010 B 14 AS 32/08 R SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 23) - die Klägerin dafür im streitbefangenen Zeitraum aufgewendet hat.

14 a) Zuzugeben ist ihr allerdings, dass nur nach dem Wortlaut von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Absetzbarkeit von Beiträgen zur Hundehaftpflichtversicherung naheliegen könnte. Hiernach sind vom Einkommen abzusetzen "Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden". Das könnte dafür sprechen, dass es bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen anders als nach der 2. Alternative des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II ("nach Grund und Höhe angemessen") nicht auf das versicherte Risiko, sondern allein auf die Versicherungspflicht ankommt, wie sie hier nach bindender Auslegung des LSG (§ 162 SGG) gemäß nordrhein-westfälischem Landesrecht mit der Haftpflichtversicherung wegen der Hundehaltung der Klägerin besteht.

15 b) Dagegen sprechen indes Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Systematik der Norm (hierzu unter c), wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat.

16 Nach dem Entwurf der ursprünglich als § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II eingeführten und nunmehr als § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II fortgeführten Regelung sollte die Abzugsfähigkeit von Versiche-rungsbeiträgen zunächst beschränkt sein auf die Absicherung von Krankheitsrisiken und zur Alterssicherung. Abzusetzen sein sollten demgemäß "Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden" (vgl BT-Drucks 15/1516 S 12).

17 Das ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht weiter verfolgt, sondern es ist die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen im Interesse der Harmonisierung dem Entwurf der entsprechenden Regelung im SGB XII angenähert worden, der seinerseits auf § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG zurückging. In den Ausschussberatungen ist dazu darauf verwiesen worden, dass zu den in § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG verwandten Wendungen "gesetzlich vorgeschrieben" und "nach Grund und Höhe angemessen" eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestehe. Gesetzlich vorgeschrieben seien danach Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sowie zur Gebäudebrandversicherung. Beiträge zur Kfz Haftpflichtversicherung seien nur absetzbar, wenn die Haltung des Kraftfahrzeugs notwendig sei. Die weitergehende Praxis der Bundesanstalt für Arbeit zur Arbeitslosenhilfe zu § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III solle nicht übernommen werden (vgl BT-Drucks 15/1749 S 31 zu § 11 unter Verweis auf § 77 Abs 2 Nr 3 im Entwurf des SGB XII, in Kraft getreten als § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII).

18 Dieses Normverständnis kann bei der Auslegung von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 1 SGB II nicht außer Betracht bleiben. Nach der bei den parlamentarischen Beratungen in Bezug genommenen Rechtsprechung zu § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG reichte die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung für die Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge nicht aus. Erforderlich war vielmehr zusätzlich die Prüfung im Einzelfall, ob für die Versicherung aus der Sicht der das Sozialhilferecht prägenden Grundsätze ein Bedürfnis bestehe (vgl BVerwG Urteil vom 4.6.1981 - 5 C 12.80 - BVerwGE 62, 261, 264). Die Berücksichtigung des Versicherungsbeitrags als Absetzbetrag müsse mit der Zielsetzung des Sozialhilferechts in Einklang stehen, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und den Hilfeempfänger zur Selbsthilfe zu befähigen, damit weitere Gewährung von Sozialhilfe entbehrlich wurde (vgl BVerwG Urteil vom 4.6.1981 - 5 C 12.80 - BVerwGE 62, 261, 266).

19 Das erweist, dass die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen mit der Annäherung an die entsprechende Regelung im SGB XII zwar nicht wie ursprünglich geplant auf die Krankenversicherung und die Altersvorsorge beschränkt bleiben, sie aber nach Sinn und Zweck auch nicht auf jegliche Pflichtversicherung erstreckt werden sollte. Anders ist auch der Hinweis nicht zu verstehen, dass der weitergehenden Praxis der Bundesanstalt für Arbeit zur Arbeitslosenhilfe zu § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III nicht gefolgt werden solle (vgl BT-Drucks 15/1749 S 31). In Fortführung der vom BVerwG entwickelten Kriterien zu § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG sind deshalb als vom Einkommen absetzbar nur Beiträge zu solchen Pflichtversicherungen anzusehen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des SGB II aufweisen, weil sie entweder einem der in die Existenzsicherung einbezogenen Bedarfe oder der Eingliederung in Arbeit zuzurechnen sind. So liegt es etwa bei der in den Materialien angeführten Gebäudebrandversicherung als einem dem Unterkunftsbedarf zuzurechnenden Aufwand (zu ihrer Zuordnung zu § 22 SGB II vgl allerdings etwa Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11b RdNr 21; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 100, Stand Februar 2015) oder bei der Kfz-Haftpflichtversicherung als förderlich für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

20 c) Dem entspricht systematisch ebenfalls der Zuschnitt der weiteren Absetzungstatbestände in § 11b Abs 1 Satz 1 SGB II. Sie weisen entweder einen direkten Bezug zur Erwerbstätigkeit auf (Nr 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Nr 5: die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Nr 6: Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs 3), sind für den Leistungsbezieher unvermeidlich (Nr 1: auf das Einkommen entrichtete Steuern, Nr 7: Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-haltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, Nr 8: Freibetrag bei Ausbildungsförderung) oder dienen sozialpolitischen Zwecken (Nr 4: geförderte Altersvorsorgebeiträge). Auch mit Blick darauf fügt sich die Absetzung von Versicherungsbeiträgen, die weder einem mit dem SGB II zu deckenden Bedarf noch der Eingliederung in Arbeit zuzuordnen sind, in das Regelungskonzept des § 11b Abs 1 Satz 1 SGB II nicht ein.

21 d) Hiernach scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen zu Hundehaftpflichtversicherungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 1 SGB II aus. Soweit - wie nach den Feststellungen des LSG hier nicht - mit einer Hundehaltung Einkommen erzielt werden soll, beurteilt sich die Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Versicherungsaufwendungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II (vgl nur Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11b SGB II RdNr 10, Stand Dezember 2016; Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11b RdNr 16; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 99, Stand Februar 2015; offener Neumann in BeckOK SozR, SGB II, § 11b RdNr 6: entweder als Pflichtversicherungen oder als notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II) sowie ggf § 3 Abs 2 Alg II-V und nicht nach dem eine Einkommens-verwendung im privaten Bereich privilegierenden Tatbestand des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Hat die Hundehaltung einen gesundheitlichen Bezug wie etwa bei einem Blindenführhund, ist die Leistungsverantwortung anderer Träger wie insbesondere der Krankenkassen vorrangig (zur GKV vgl etwa BSG Urteil vom 20.11.1996 3 RK 5/96 BSGE 79, 261, 263 = SozR 3-2500 § 33 Nr 21; zum Versorgungsrecht vgl § 13 Abs 1 BVG). Soweit Hunde wie vorliegend aus anderen Gründen gehalten werden, scheidet eine Berücksichtigung aus, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum rechnet und sich infolgedessen damit in Zusammenhang stehende Versicherungsaufwendungen nicht einkom-mensmindernd und also leistungserhöhend auswirken können. Ist ihre Absetzbarkeit bereits als Beitrag zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halb-satz 1 Alt 1 SGB II ausgeschlossen, steht dies erst recht einer Berücksichtigung nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 2 SGB II ("nach Grund und Höhe angemessen") entgegen.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.