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22.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132627

Oberlandesgericht München: Urteil vom 26.04.2013 – 10 U 3879/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG München

26.04.2013

10 U 3879/12

Tenor:

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 21.09.2012 wird das Endurteil des LG München I vom 26.04.2012 (Az. 17 O 18835/10) in Nr. I. und III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 1.934,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.11.2010 zu bezahlen.
II.

In Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 78 % und die Beklagten samtverbindlich 22 %.
3.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen über die tenorierten Beträge hinausgehenden Anspruch des Klägers auf restlichen Schadensersatz bejaht.

Der Übergang von der Geltendmachung des Schadens der Leasinggeberin in gewillkürter Prozessstandschaft (Schriftsatz Klagepartei 01.11.2011, S. 3 = Bl. 18 d.A.) zur Klage aus eigenem Recht im eigenen Namen stellt sich als Klageänderung dar, auf welche die Beklagten sich ohne Rüge einließen (Klageauswechslung, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Rn 7 zu § 263).

1. Zu den Ersatzansprüchen des Leasingnehmers beim Totalschaden des geleasten Fahrzeugs gelten folgende Grundsätze:

(1) Nach der in VersR 1976, 943 veröffentlichten Entscheidung des BGH besteht der Schaden des Leasingnehmers bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs nicht in der Belastung mit den - ohnehin zu erbringenden - Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung, wobei der Wert dieser Nutzung keinesfalls einen Geldbetrag übersteigen kann, der den Erwerb eines Fahrzeugs von gleichem Zeitwert ermöglicht. Der Wert der Sachnutzung eines geleasten Fahrzeugs übersteigt dessen Wiederbeschaffungswert nicht. Für die Bewertung der Sachnutzung ist nach dem für das Schadensersatzrecht maßgeblichen Grundgedanken des § 249 BGB - Herstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes - der Kauf- bzw. Wiederbeschaffungswert der maßgebliche Anknüpfungspunkt, weil der Geschädigte eben für den Entzug der Sachnutzung entschädigt werden soll, während die gewählte Finanzierungsart für die Bestimmung des Sachwerts grundsätzlich ungeeignet ist. Für die Anknüpfung des Werts der Sachnutzung an den Wiederbeschaffungswert spricht vor allem, dass der Leasingnehmer mit einem über die Ersatzleistung beschafften gleichwertigen Fahrzeug die Sachnutzung in gleicher Weise wie vor dem Unfall fortsetzen kann. Wirtschaftlich spielt es für ihn keine Rolle, wenn sich der Leasinggeber statt zur Fortsetzung des Leasingvertrags mit einem Ersatzfahrzeug zur Abwicklung entschließt (BGH NJW 1992, 553 [BGH 05.11.1991 - VI ZR 145/91]).

(2) Nach der Entscheidung des BGH, veröffentlicht in NJW 1992, 553, [BGH 05.11.1991 - VI ZR 145/91] ergibt sich kein "Haftungsschaden", soweit das Vermögen des Leasingnehmers durch die vorzeitige Vertragsbeendigung im Vergleich zu seiner Erfüllungspflicht bei ungestörtem Vertragsverlauf insgesamt nicht mit höheren Verbindlichkeiten belastet ist, so dass unter dem Blickpunkt des "Haftungsschadens" weder die Leasingraten noch der durch die Wiederbeschaffungskosten bereits abgegoltene Restwert geltend gemacht werden können. Vielmehr kommt ein vom Schädiger zu übernehmender "Haftungsschaden" des Leasingnehmers nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrages die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten, etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur sofortigen Ablösung, verbunden sind. Einen derartigen Schaden macht der Kläger vorliegend nicht geltend.

2. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger als Leasingnehmer die Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat. Dieser Umstand darf - was keiner näheren Begründung bedarf - weder dazu führen, dass die Geschädigten, also der Leasinggeber und nach Maßgabe der Ausführungen zu 1. der Leasingnehmer, Rechtsnachteile erleiden oder umgekehrt der Schädiger mehr zu leisten hätte als ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung.

Die Kaskoversicherung hat den Wiederbeschaffungswert (anders als den Restwert = 29.000 € brutto) zum Nettobetrag in Höhe von 47.479 € angesetzt, nachdem die Leasinggeberin anders als der Kläger als Leasingnehmer vorsteuerabzugsberechtigt war, auf den so berechneten Fahrzeugschaden abzüglich der Selbstbeteiligung 17.978,99 € bezahlt und die Beklagte zu 2) in Regress genommen, welche 5.376,11 € beglichen hat.

a) Nach den Darlegungen unter 1.) kann - vorbehaltlich der Haftungsquote unter Berücksichtigung auch des Quotenvorrechts - zur Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes ein weiterer Betrag von 9.521 € (vom Leasingnehmer zu entrichtende Mehrwertsteuer für ein Ersatzfahrzeug aus einem Betrag in Höhe von 47.479 € = 9.021 € sowie die Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €, die zwischenzeitlich von der Beklagten zu 2) vollständig an den Kläger bezahlt wurde) grundsätzlich erforderlich sein. Konkret hat der Kläger auf Grund Neuabschlusses eines weiteren Leasingvertrages tatsächlich Umsatzsteuer in Höhe von 7.737,12 € zu entrichten und zwischenzeitlich entrichtet. Die Beklagten gehen davon aus, dass dieser Betrag für die Schadensberechnung zu Grunde zu legen ist (Ziffer 1. der Berufungsbegründung = Bl. 119 d.A.).

(1) Das Landgericht München I etwa hat dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer, der nach Auflösung des Leasingvertrages das reparierte Unfallfahrzeug vom Leasinggeber erwarb, die anteilige Umsatzsteuer zugesprochen (NZV 2002, 191).

(2) Auch das OLG Hamm sah den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer im Rahmen des "Haftungsschadens" als berechtigt an, Umsatzsteuer zu verlangen "Denn der Leasingnehmer mußte für die Wiederherstellung der früheren Lage, also zur Wiedererlangung eines Äquivalentes für die Entziehung des Fahrzeuges neben dem Fahrzeugnettopreis auch Umsatzsteuer aufwenden" (OLG Hamm VersR 2002, 858 [OLG Hamm 14.09.2000 - 27 U 84/00] = Urteil v. 14.09.2000, Az. 27 U 84/00 [[...], zitiert Rz 22]; NZV 2004, 1191).

(3) Das von der Klagepartei erwähnte Urteil des Senats vom 19.12.2003, Az. 10 U 2660/03 (eine Entscheidung vom 19.12.2003 mit dem Az. 10 U 260/03 existiert nicht) gibt für die Entscheidung des vorliegenden Falles nichts her, da es dort um Schadensersatz nach zwei Verkehrsunfällen mit Körperverletzung und die Wirkung eines Regulierungsvergleichs mit einem Haftpflichtversicherer für den gesamtschuldnerisch haftenden anderen Schädiger geht. Soweit im MittBl der ArGe VerkR 3/2004, S. 90 ein Urteil des Senats vom 19.12.2003 unter dem Az. 10 U 260/03 u.a. mit den Leitsätzen "Ein Geschädigter kann als Leasingnehmer vom Schädiger aus eigenem Recht Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes wegen Entzugs der Sachnutzung verlangen" und "Der Geschädigte kann in einem solchen Falle vom Schädiger auch die Mehrwertsteuer, bezogen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, unabhängig davon verlangen, daß die Leasinggeberin vorsteuerabzugsberechtigt ist" veröffentlicht ist, handelt es sich um die vorerwähnte Entscheidung vom 19.12.2003 unter einem falsch wiedergegebenen Az. 260/03 und einem Leitsatz, welcher nicht zu dieser Entscheidung gehört.

(4) Der Senat hat mit Urteil vom 20.04.2007, Az. 10 U 4632/06 entschieden, dass der Leasingnehmer kraft eigenen Rechts die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, NJW 1992, 553 [BGH 05.11.1991 - VI ZR 145/91]; OLG Hamm, NZV 2003, 334). Umsatzsteuer ist dem wie hier nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (so OLG Dresden, Beschluss vom 26.1.2004, 1 U 2167/03 - neues Recht; Eggert, VA 2005, 172, 173; Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rd. 26). Das ist dann der Fall, wenn der Leasingnehmer wie hier eine Ersatzbeschaffung vornimmt, bei der (erneut) Mehrwertsteuer anfällt. Denn § 249 II 2 BGB verlangt nur, dass bei der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Deshalb kann der Geschädigte, der eine Ersatzsache (wieder) durch Leasing erwirbt, die auf die Leasingraten gezahlte Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Betrags verlangen, die beim Kauf einer Ersatzsache angefallen wäre (Senat, Urt. 14.11.2003 - 10 U 3970/03; AG Berlin-Mitte, NZV 2004, 301). Der Anspruch entsteht grundsätzlich pro rata temporis, so dass zunächst nur ein Freistellungsanspruch besteht, der sich vorliegend durch Zeitablauf in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat.

b) Die vom Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung ist im Fall eines Totalschadens wie vorliegend eine Fremdversicherung, die den Zweck der Abdeckung des Risikos des Leasinggebers als Eigentümer verfolgt (vgl. Ziffer X.4. S. 4 der maßgeblichen Leasingbedingungen); das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers erschöpft sich in diesem Fall darin, dass er die Gefahr für Zerstörung oder Verlust des Leasingfahrzeugs trägt. Bei der Bemessung der Entschädigung sowie bzgl. der Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung im Verhältnis zur Kaskoversicherung ist auf den Leasinggeber abzustellen, dieser ist vorsteuerabzugsberechtigt (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1149 [BGH 30.04.1991 - IV ZR 243/90]; VersR 1989, 950 [BGH 05.07.1989 - IVa ZR 189/88]; 1993, 1223; OLG Hamm NZV 2012, 551; Senat, Urteil v. 29.04.1988, Az. 10 U 6699/87 [[...]]). Das Risiko einer beim Leasingnehmer verbleibenden Finanzierungslücke, die dadurch entsteht, dass der an die Leasinggeberin zu zahlende Restbetrag höher ist als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, kann durch Abschluss einer GAP-Deckung versichert werden.

c) Hinsichtlich des Quotenvorrechts ist die Klagepartei im Hinblick auf die Regelung in § 86 I 2 VVG der Auffassung, dass ein über den von der Kaskoversicherung zu erstattenden und erstatteten, weil versicherten Wiederbeschaffungswert hinausgehender, gerade nicht versicherter Wert in Höhe der angefallenen Umsatzsteuer ein unter das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers fallender kongruenter Fahrzeugschaden ist. Der Senat teilt nicht diese Auffassung, was zur Folge hat, dass die Klagepartei diesen weitergehenden Schaden nur zu 1/4 ersetzt verlangen kann.

Die Frage kann nicht isoliert nach den von der Rechtsprechung gebildeten Grundsätzen der Schadenskongruenz in der Kaskoversicherung beantwortet werden, ohne im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Quotenvorrechts zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Fremdversicherung handelt. Im Einzelnen:

(1) Das Quotenvorrecht führt dazu, dass eine gegenüber dem Unfallgegner bestehende Forderung erst dann auf die Kaskoversicherung übergeht, wenn der geschädigte Versicherungsnehmer alle durch den Kaskoversicherungsvertag abgedeckten Schadenspositionen und vom Unfallgegner seinen tatsächlichen kongruenten Fahrzeugschaden ersetzt bekommen hat. Die Schutzregelung dient aber, wie ausgeführt, nicht dazu, den geschädigten Versicherungsnehmer wirtschaftlich besser zu stellen als vor dem Unfall und sie führt auch nicht zu höheren oder geringeren Ansprüchen gegen den Unfallgegner als ohne Abwicklung über die Vollkaskoversicherung. Auf den Kaskoversicherer können nur Ansprüche auf Ersatz von solchen Schäden übergehen, die der von der Kaskoversicherung erfassten Schadensart zugehören; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen im gewissen Sinne gleichartig sein. Daraus wird gefolgert, dass neben den von der Kaskoversicherung umfassten unmittelbaren Sachschäden, die durch die Beschädigung, den Verlust oder die Zerstörung des Fahrzeugs entstehen (§ 12 AKB), weitere, sogenannte Folgeschäden aus dem von dem Grundsatz des § 86 I VVG beherrschten Bereich auszuscheiden haben. Allerdings kommt es, worauf der BGH in der in NJW 1982, 827 veröffentlichten Entscheidung hingewiesen hat, bei der Abgrenzung der Schadensarten nicht wesentlich darauf an, welche Schäden der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag und den diesen ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) tatsächlich erstattet oder zu erstatten verpflichtet ist. Maßgeblich ist, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeugs berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung im Sinne von § 249 Satz 2 BGB aufzuwenden. Dies ist sowohl hinsichtlich der merkantilen Wertminderung als auch der Umsatzsteuer für den Fall einer erforderlichen Ersatzbeschaffung der Fall. Maßgeblich sind die Grenzen des versicherten Risikos, das in der Gefahr der Beschädigung des Kraftfahrzeugs in seiner Sachsubstanz liegt, und auch die Umsatzsteuer für eine Ersatzbeschaffung betrifft eine Schadensart, die in ihrem Wesen grundsätzlich in den Bereich derjenigen Schäden fällt, die von der Kaskoversicherung erfasst werden.

(2) Im Fall einer Eigenversicherung ist die vom Geschädigten Versicherungsnehmer zur Schadensbeseitigung aufgewandte Umsatzsteuer eine quotenbevorrechtigte kongruente Schadensposition und der Anspruchsübergang auf den Versicherer damit durch das Quotenvorrecht beschränkt.

(3) Anders verhält es sich bei einer Fremdversicherung wie vorliegend. Die Problematik des Quotenvorrechts des Leasingnehmers als Versicherungsnehmer und zugleich nicht versicherte Person stellt sich nicht, weil nicht der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf die Kaskoversicherung übergeht (was auch bei einer Unterversicherung gem. § 75 VVG der Fall ist), sondern der des Versicherten, vorliegend der Leasinggeberin als Eigentümerin. Der Umstand, dass Gläubiger der Ersatzforderung nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherte ist, steht der Anwendbarkeit des § 86 VVG nicht entgegen. Diese Bestimmung geht, wie auch sonst überall im VVG und wie auch in § 67 VVG a.F. vom Normalfall der Eigenversicherung aus und spricht deshalb vom Versicherungsnehmer als dem Gläubiger der übergehenden Forderung. Für den Fall der Fremdversicherung ist damit aber, wie auch sonst vielfach im VVG der Versicherte gemeint; denn da ihm der Versicherungsanspruch zusteht (§ 44 VVG), würde dann, wenn er nach Entschädigung durch den Versicherer weiter seinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger behielte, gerade der Erfolg eintreten, den § 86 VVG verhindern will. Deshalb tritt bei § 86 VVG im Falle der Fremdversicherung der Versicherte an die Stelle des Versicherungsnehmers, derart, dass sein Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht (BGHZ 26, 133, 137, 138; 30, 40, 42; 33, 97). Danach ist aber ein etwa über den vorliegend von der Kaskoversicherung zu erstattenden und erstatteten, weil versicherten Wiederbeschaffungswert hinausgehender, gerade nicht versicherter Wert in Höhe einer anfallenden Umsatzsteuer kein Fahrzeugschaden, der auf die Kaskoversicherung übergehen könnte mit der Folge, dass die Klagepartei diesen weitergehenden Schaden nur mit der Quote von 1/4 ersetzt verlangen kann.

(4) Den Erwägungen der Klagepartei, wonach die Umsatzsteuer in voller Höhe von den Beklagten zu zahlen wäre, kann sich der Senat nicht anschließen. Vorliegend ergäbe sich, hätte es sich um das Fahrzeug des Klägers und nicht um ein Leasingfahrzeug gehandelt und wäre keine Kaskoversicherung in Anspruch genommen worden, ein Fahrzeugschaden inklusive Umsatzsteuer in Höhe von 27.500 € und damit ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 6.875 €. Der von den Beklagten zu zahlende Fahrzeugschaden wird nicht dadurch höher, dass wegen Beteiligung der Leasinggeberin eine Aufspaltung in einen Nettofahrzeugschaden und die Umsatzsteuer erfolgt. Der Schaden der (vorsteuerabzugsberechtigten) Eigentümerin beträgt 17.978,99 €, der Anspruch gegen die Beklagten damit insoweit 4.494,75 €. Der Leasingnehmer war auf Grund der Vertragsgestaltung ermächtigt, diesen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der weitergehende Schaden des Leasingnehmers in der Belastung durch die Umsatzsteuer errechnet sich konkret mit 7.737,12 €, der weitergehende Anspruch des Leasingnehmers aus eigenem Recht gegen den Schädiger beläuft sich daher auf 1.934,28 €. Die Ersatzansprüche von Leasinggeber und Leasingnehmer zusammen betragen 6.429,03 und diese können durch die Inanspruchnahme einer Kaskoversicherung auf Seiten der Geschädigten nicht höher oder niedriger werden. Die Auffassung der Klagepartei würde demgegenüber dazu führen, dass durch Abschluss und Inanspruchnahme der Kaskoversicherung als Fremdversicherung der Leasingnehmer von den Beklagten 6.875 € für sich zum Ausgleich der Umsatzsteuer verlangen könnte und die Beklagten zusammen mit dem Schadensersatzanspruch des Eigentümers entweder 11.369,75 € zahlen müssten und sich so der Schaden allein wegen Abschluss und Inanspruchnahme der Kaskoversicherung um mehr als 65 % erhöhen würde oder aber der Leasinggeberin würden wegen der Beschädigung ihres Eigentums überhaupt keine Ansprüche mehr gegen den Schädiger zustehen. Dem Kläger wird auch keine Mehrwertsteuer "entzogen", es wird insoweit nur berücksichtigt, dass er das Entstehen dieser Schadensposition zu 75 % selbst verschuldet hat.

(4) Den sich so ergebenden Betrag von 1.934,28 € nebst Zinsen haben die Beklagten nach ihrem unwidersprochenen Vortrag am 18.09.2012 überwiesen und das Urteil insoweit nicht angefochten; die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten errechnen sich wie tenoriert aus einer von den Beklagten als berechtigt angesehenen Forderung in Höhe von 2.315,53 € [1.934,28 € zuzüglich der mittlerweile beglichenen restlichen Selbstbeteiligung in Höhe von 375 € und anteiliger Unkostenpauschale]; auch insoweit wurde das Urteil nicht angefochten).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I Fall 2, 91 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht nicht von der von der Berufung zitierten Entscheidung des AG Brandenburg, NZV 2011, 88 ab, nachdem dort die Beklagten dem Grunde nach zu 100 % hafteten und eine Kaskoversicherung nicht eingeschaltet wurde. Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des OLG Stuttgart, NZV 2005, 309 ab; bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um den Anspruch des Leasingnehmers auf Erstattung der Mehrwertsteuer bei einer Reparatur des Fahrzeugs.

Verkündet am 26.04.2013

RechtsgebietBGBVorschriften§ 249 Abs. 1 BGB