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· Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

Rechte von Assekuradeuren in Transportversicherung gestärkt ‒ Schadenregulierung erlaubt

| Ein Assekuradeur, der gegenüber einem Versicherungsnehmer (VN) einen Schaden im Auftrag eines Versicherers reguliert, benötigt dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Zu diesem Ergebnis ist das OLG Stuttgart in einem Transportversicherungsfall gelangt. |

 

Assekuradeur darf abgetretene Schadenersatzansprüche geltend machen

Der Assekuradeur hatte im Bereich Transportversicherung den Haftungsschaden des VN reguliert. Er stellte dem VN im Auftrag des Versicherers die Summe zur Verfügung, die der Geschädigte eingefordert hatte.

 

Der VN hatte seine Schadenersatzansprüche gegen seinen den Schaden verursachenden Subunternehmer an den Assekuradeur abgetreten. Der Assekurateur war damit Inhaber des abgetretenen Befreiungsanspruchs geworden. Der Befreiungsanspruch hat sich mit der Schadenregulierung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Den machte der Assekuradeur nun gegen den Subunternehmer des VN geltend ‒ mit Erfolg (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2017, Az. 3 U 6/17, Abruf-Nr. 197542).