Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Maklerwechsel

Versicherer lehnt „Bestandsübertragung“ auf neuen Makler ab - das sind Ihre Rechte

von Rechtsanwalt Dr. Peter Loibl, Meerbusch

| Übernehmen Sie die Betreuung von bestehenden Versicherungsverträgen, legen Sie dem Versicherer Ihre Maklervollmacht vor und bitten um „Bestandsübertragung“ bzw. als Betreuer geschlüsselt zu werden. Dabei stoßen Sie immer wieder auf Ablehnung beim Versicherer. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, welche Rechte Sie in einem solchen Fall haben. |

Übernahme der Betreuung durch neuen Makler

Wünschen Sie als neuer Makler die „Übertragung des Versicherungsvertrags in Ihren Bestand“, bedeutet das, dass der Versicherer den Maklerkunden/Versicherungsnehmer mit den entsprechenden Verträgen auf Sie als bevollmächtigten Makler schlüsseln muss. Der Versicherer bleibt im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes aber stets Inhaber des Versicherungsbestands.

 

PRAXISHINWEIS | Eine von Ihnen gewünschte „Bestandsübertragung“ bezieht sich immer nur auf Ihre Betreuungspflicht, die Sie als Sachwalter Ihrem Kunden gegenüber, nicht jedoch dem Versicherer gegenüber schulden.

Zusammenarbeit und Korrespondenz bei Maklerwechsel

Der Versicherer muss den Kundenwunsch akzeptieren, wenn

  • Ihr Kunde Sie mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftragt hat und
  • Sie dies durch entsprechende Dokumente wie Maklervertrag bzw. Maklervollmacht dem Versicherer gegenüber belegt haben.

 

Korrespondenzpflicht des Versicherers

Mit der Anzeige Ihrer Bevollmächtigung ist der Versicherer zur Korrespondenz Ihnen gegenüber verpflichtet, weil Sie vom Versicherungsnehmer bevollmächtigt sind. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung mittlerweile eindeutig (BGH, Urteil vom 29.5.2013, Az. IV ZR 165/12; Abruf-Nr. 131967; LG Potsdam, Urteil vom 14.10.2011, Az. 51 O 46/11; Abruf-Nr. 123073).

 

Nur einmal Korrespondenz

Ein Versicherer muss die Korrespondenz nur einmal führen: Sie können nicht verlangen, dass der Versicherer die Korrespondenz zweimal versendet.

 

  • Wünscht der Kunde die Korrespondenz an sich selbst, ist der Versicherer nicht verpflichtet, Kopien dieser Korrespondenz zusätzlich an Sie zu senden.

 

  • Wünscht der Kunde, dass der Versicherer die Korrespondenz Ihnen zukommen lässt, dann ist der Versicherer auch gehalten, sich an diesem Kundenwunsch zu orientieren. Eine Kopie muss er dann nicht mehr an den Kunden senden.

 

  • Beachten Sie | Leitet der Versicherer die Korrespondenz ausschließlich an Ihren Kunden, kommt er zwar seiner gesetzlichen Betreuungspflicht nach, missachtet aber den Kundenwunsch gemäß Bevollmächtigung. Informiert der Versicherer aber nur Sie, obwohl der Kunde auch eine Kopie an sich wünscht, könnte wiederum argumentiert werden, dass der Versicherer seiner Betreuungspflicht dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht nachkommt. Die Lösung wäre zwar eine doppelte Versendung der Korrespondenz, der Versicherer ist aber eben hierzu nicht verpflichtet.

Bestands- bzw. Betreuungscourtage bei Maklerwechsel

Eine von Ihnen gewünschte „Bestandsübertragung“ ist - wie oben beschrieben - immer nur auf Ihre Betreuungspflicht gegenüber dem Kunden gerichtet. Sie regelt nicht Ihr direktes rechtliches Verhältnis zum Versicherer.

 

  • Aus diesem Grund schuldet der Versicherer Ihnen, der Sie einen Versicherungsvertrag nicht selbst vermittelt, sondern lediglich in die eigene Betreuung „übernommen“ haben, auch nur dann eine Bestands- bzw. Betreuungscourtage, wenn Sie das mit dem Versicherer ausdrücklich vereinbart haben.

 

  • Ist der Versicherer nicht bereit, in diesen Fällen eine Bestands- bzw. Betreuungscourtage zu zahlen, und kommt es nicht zu einer diesbezüglichen vertraglichen Einigung, muss der Versicherer nicht zahlen.

 

Wichtig | Es haben sich zwar im Laufe der Zeit Makler-Usancen gebildet, wonach eine Courtagezahlung in Fällen der Betreuungsübernahme als durchaus „üblich“ angesehen wird - allerdings auch wiederum nur auf Basis einer individuellen vertraglichen Absprache. Ein einklagbarer Courtageanspruch lässt sich nur aus einer vertraglichen - am besten schriftlichen - Absprache ableiten.

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Anspruch des Ursprungsmaklers auf Auskunft und Belege gegenüber Versicherern und Kunden“, WVM 5/2013, Seite 5, im Archiv wvm.iww.de 
  • Beitrag „Maklerwechsel des Kunden - Was wird aus Maklervertrag und Courtage des Ursprungsmaklers?“, WVM 2/2013, Seite 5
  • Sonderausgabe „Courtage: Spielregeln von A bis Z“ auf wvm.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen → Courtage
Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 5 | ID 42583636