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· Fachbeitrag · Haftung/Berufshaftpflichtversicherung

Müssen Versicherungsmakler ihre Kunden über den eigenen Versicherungsschutz aufklären?

von Ass. jur. Holger Sassenbach, Brase & Collegen AG, München

| „Bundesgerichtshof zur Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck“ - wer diese Worte aus der Pressemitteilung 94/2016 des BGH liest, fragt sich, was dies mit Versicherungsmaklern zu tun hat. WVM stellt Ihnen das Urteil vor und erläutert, warum dies auch für Versicherungsmakler gelten kann. |

Aufklärung über fehlende branchenübliche Versicherung

Ein Juwelier hatte Kundenschmuck im Wert von 2.930 Euro zur Reparatur sowie zur Abgabe eines Ankaufsgebots entgegengenommen. Der Schmuck wurde im Rahmen eines Raubüberfalls entwendet. Der Kunde nahm den Juwelier auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch. Der Juwelier verweigerte die Zahlung, weil er den Verlust des Schmucks nicht zu vertreten habe. Gegen den Raubüberfall war er nicht versichert. Hierauf hatte er den Kunden bei Entgegennahme des Schmucks auch nicht hingewiesen.

 

Das Amtsgericht hat der Klage des Kunden stattgegeben. In der Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In der Revision hat der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 02.06.2016, Az. VII ZR 107/15, Abruf-Nr. 186290).