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· Fachbeitrag · Haftung

Mangelnde Aufklärung über Ausstieg aus der Basisrente ‒ Schadenersatz droht

| Zu der Obliegenheitspflicht dem Versicherungsnehmer (VN) gegenüber gehört die Aufklärung, dass die Kündigung einer staatlich geförderten Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) durch den VN schwerwiegende Nachteile für ihn haben kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Köln. Verletzen Sie die Ihnen obliegende Pflicht bzw. einer Ihrer Mitarbeiter oder Untervertreter, stehen Sie in der Haftung. |

OLG Köln: Pflicht zur Aufklärung über Nachteile

Ein selbstständiger Handwerker hatte 2008 einen Basisrentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Während der Beratung durch einen Versicherungsvertreter wurde er nicht ausdrücklich über die Nachteile der Versicherung im Falle deren Kündigung aufgeklärt. Er zahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.000 Euro an den Versicherer. Als er bemerkte, dass er in einem Notfall die bis dahin eingezahlten Prämien nicht zurückerhält, machte er Schadenersatzansprüche geltend, zuletzt gegen den Versicherer. Sein Argument: Wäre er diesbezüglich korrekt aufgeklärt worden, hätte er den Basisrentenversicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

 

Das OLG nimmt den Versicherer in die Pflicht: Er muss dem VN die Prämien nebst Zinsen zurückzahlen (OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019, Az. 20 U 185/18, Abruf-Nr. 211082).