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· Fachbeitrag · Haftung

Makler rät zum BU-Abschluss trotz erheblicher Vorerkrankungen

| Eine Versicherungsmakler-GmbH muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen und haftet einem Kunden auf Schadenersatz, wenn der Geschäftsführer seine Sachwalterpflichten verletzt, und der Versicherer den Versicherungsvertrag deswegen anfechten kann. Das hat das OLG Koblenz klargestellt. |

 

Der Versicherungsmakler hatte dem Kunden zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung geraten, obwohl der Kunde mehrfach Bedenken geäußert hatte wegen seiner teils erheblichen Vorerkrankungen wie Herzkatheteruntersuchung, Koronarangiographie, LWS-Beschwerden und Rückenschmerzen. Im Beratungsgespräch brachte der Makler Formulare mit, in denen die wesentlichen Gesundheitsfragen bereits mit „nein“ angekreuzt waren. Diese Pflichtverletzung des Maklers bewirkte, dass der Versicherer den Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag anfechten konnte. Der Schaden des Kunden besteht in den aufgewendeten Prämien, die der Versicherer behalten darf (§ 39 Abs. 1 S. 2 VVVG). Den Kunden trifft kein Mitverschulden, weil er den Antrag noch unausgefüllt unterzeichnet hat. Denn er kann sich auf die sorgfältige Erledigung durch den Makler als seinen Sachwalter verlassen (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.4.2015, Az. 10 U 35/15, Abruf-Nr. 144703).

Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 1 | ID 43465283