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· Fachbeitrag · Haftung

Makler haftet für Wettbewerbsverstoß einer Lead-Agentur

| Ein Versicherungsmakler haftet für einen Wettbewerbsverstoß, den eine von ihm zur Kundengewinnung beauftragte Lead-Agentur begeht. Das hat das LG Frankfurt a. M. klargestellt. |

 

Ein Versicherungsmakler hatte eine Lead-Agentur beauftragt, Beratungstermine für eine private Krankenversicherung (PKV) zu vereinbaren. Im konkreten Fall hatte sich die Lead-Agentur telefonisch bei einem Bestattungsunternehmen gemeldet. Das kontaktierte Unternehmen hatte jedoch keine Einwilligung in eine Telefonwerbung erteilt. Zudem war dem Unternehmen der Versicherungsmakler unbekannt. Das Unternehmen wandte sich daraufhin an die Wettbewerbszentrale. Diese sah in all dem eine wettbewerbswidrige belästigende Werbemaßnahme (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) und forderte den Makler deswegen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Makler nicht nach. Aus seiner Sicht habe die Lead-Agentur selbstständig agiert. Dafür trage er keine Verantwortung.

 

In der Klage gab das LG der Wettbewerbszentrale Recht: Der Makler hätte auf die Lead-Agentur einwirken müssen, dass sie nur wettbewerbskonform Kunden anwerben dürfe. Zudem hätte er das kontrollieren müssen. Diesen Pflichten sei der Makler nicht nachgekommen. Deswegen hafte er für das Vorgehen der von ihm beauftragten Lead-Agentur (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18, Abruf-Nr. 208279, nicht rechtskräftig).

Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 1 | ID 45850146