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· Fachbeitrag · Maklerwechsel

Wann steht dem übernehmenden Makler Courtage bei einem Maklerwechsel zu?

| Bei einem Maklerwechsel stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wann der übernehmende Makler Courtage erhält. Ohne vertragliche Rechtsgrundlage hat der übernehmende Makler schlechte Karten. |

 

Frage: Aufgrund einer Bestandsübertragung haben wir bei dem Versicherer 50 Prozent der Courtage für den Zeitraum 01.10.2015-30.09.2016 angefordert. Der Versicherer lehnt eine Courtagezahlung an uns ab, weil dies gesetzlich nicht eindeutig geregelt sei. Zu Recht?

 

Antwort: Fehlt eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Courtage bei einem Maklerwechsel, gehen Sie als übernehmender Makler leer aus.

 

Keine gesetzliche Rechtsgrundlage

Die von Ihnen geforderten 50 Prozent der Courtage bedürfen einer Rechtsgrundlage. Eine gesetzliche Grundlage für nicht selbst vermittelte Verträge, die in den eigenen Bestand übernommen werden, gibt es nicht. Der Versicherer hat also Recht, wenn er sagt, dass dies gesetzlich nicht geregelt sei.

 

Maklerusancen als Rechtsgrundlage

Üblicherweise werden zwischen dem Versicherer und dem Makler bei einer Bestandsübertragung die im Markt gängigen Maklerusancen vereinbart. Es können aber auch versichererspezifische Usancen vereinbart werden. Wichtig ist nur, dass sie schriftlich in einer Courtagevereinbarung fixiert werden, damit sich beide Seiten darauf berufen können. Der Blick in Ihre Courtagevereinbarung ist also erforderlich, um die vertragliche Rechtsgrundlage zu finden, die die Courtage bei einer Bestandsübertragung regelt.

 

  • Nach den üblichen Maklerusancen bei Einjahresverträgen
    • geht der Courtageanspruch am 01.01. auf den neuen Makler über, wenn dieser den Maklerwechsel rechtzeitig unter Beachtung der Kündigungsfrist vor dem letzten Kündigungszeitpunkt anzeigt (z. B. für einen Schadenversicherungsvertrag mit der Fälligkeit 01.01. am 30.09. des Vorjahrs);
    • behält der alte Makler den Courtageanspruch auch ab der Fälligkeit 01.01. für die gesamte folgende Versicherungsperiode, wenn der neue Makler den Maklerwechsel verspätet erst nach dem 30.09. (also zwischen dem 01.10. und dem 31.12.) anzeigt. In diesem Fall geht der Courtageanspruch erst ein Jahr später auf den neuen Makler über.

 

  • Bei mehrjährigen Verträgen wird die Courtage nach den Maklerusancen üblicherweise bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit, also Restlaufzeit des Versicherungsvertrags, zwischen den Maklern im Verhältnis 50:50 geteilt.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Bestandsübertragung: Ab wann erhält der Makler Courtage für nicht selbst vermittelte Verträge?“, WVM 10/2014, Seite 8; Beitrag „Wie wirken sich Beitragsregulierungen auf den Courtageanspruch bei Maklerwechsel aus?“ WVM 11/2015, Seite 5
Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 3 | ID 44233762