05.11.2009 | Wichtige Änderungen ab 2010
Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 in vielen Fällen besser abziehbar
Ab 2010 können die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in der Regel in einem größeren Umfang als bisher steuermindernd geltend gemacht werden (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung; Abruf-Nr. 092204). Mit der Neuregelung kommt der Gesetzgeber einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach.
Höhere Abzugsbeträge
Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung waren zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen) als Sonderausgaben abziehbar. Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, konnten bislang maximal 1.500 Euro abziehen, Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren, bis 2.400 Euro.
Ab 2010 steigt das Abzugsvolumen jeweils um 400 Euro. Eine Vorsorgepauschale wird im Veranlagungsverfahren ab 2010 nicht mehr gewährt, im Lohnsteuerabzugsverfahren gibt es sie weiterhin.
Beachten Sie: Zusammenveranlagten Ehegatten steht ein gemeinsames Abzugsvolumen zu. Es ist die Summe der Höchstbeträge, die den Ehegatten jeweils zusteht.