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02.06.2009 | Wettbewerbsfalle Internet

Irreführender PKV-Vergleich
im Internet-Auftritt eines Maklers

Immer wieder schlagen private Krankenversicherer als Wettbewerbshüter zu! Stein des Anstoßes: Die Versicherungsvergleiche im Internet, deren sich Versicherungsmakler bedienen. So geschehen in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden hat.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Krankenversicherer hat eine Finanzdienstleisterin „abgemahnt“, die als Versicherungsmaklerin auf einer Website unter der Überschrift „Ihr unabhängiger Versicherungsvergleich“ Vergleiche für die private Krankenversicherung angeboten hatte.  

 

Der Nutzer erhielt unter der Überschrift „Vergleich: private Krankenversicherung“ eine Anzahl von fünf Versicherern mit Tarifen. Die Anzeige war mit dem Text überschrieben: „Nachfolgend finden Sie ein Vergleichsergebnis für Ihre neue private Krankenversicherung auf Grundlage Ihrer Eingaben“. Über einen Link erfuhr der Nutzer, dass ihn in den nächsten Tagen ein unabhängiger Experte kontaktiere. Ein Vertragsschluss über die Website war nicht möglich.  

 

Auf der Eingangsseite der Website warb die Maklerin damit, „300 Versicherer und 30.000 Tarife“ zu vergleichen. Hinweise zu der Methodik des Vergleichs fehlten. Unter der Rubrik „Service“ im Menüpunkt „Unternehmen“ fand sich der Unterpunkt „Produktpartner“. Darunter befand sich eine Übersicht über all die Unternehmen, mit denen die Maklerin zusammenarbeitete und die sie in allen Vergleichen berücksichtigen würde. Der abmahnende Krankenversicherer war - ebenso wie einige andere Unternehmen - nicht gelistet. Grund: Er zahlte der Maklerin kein Vermittlungsentgelt.  

Argumente des Krankenversicherers

Der Krankenversicherer ist der Auffassung, der angebotene Vergleich sei als irreführende bzw. als irreführende vergleichende Werbung wettbewerbswidrig. Der Verbraucher werde über die Vollständigkeit des Vergleichs getäuscht. Die Liste der Produktpartner sei zur Information des Nutzers unzureichend und ungeeignet.  

 

Gegenargumente der Maklerin

Die Maklerin trägt vor, der Versicherungsvergleich sei weder sachlich unrichtig noch irreführend. Der Vergleich habe eine Marktabdeckung von über 80 Prozent. Nicht einbezogen seien nur die Unternehmen, die sich ausschließlich an Endkunden wenden, nur einen geringen Marktanteil erreichen oder keine marktübliche Provision zahlen. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte keine Vollständigkeit.  

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hat dem Krankenversicherer Recht gegeben und die Versicherungsmaklerin zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 11.6.2008, Az: 5 U 95/07; Abruf-Nr. 091359). Begründung: Sie betreibe irreführende (vergleichende) Werbung.  

 

Unzutreffendes Verkehrsverständnis der Maklerin