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05.07.2010 | Werbungskosten

Vermittlungsgebühren für LV

Gebühren für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Vielmehr handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten, die der Vermögens- und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen sind. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gelangt.  

Hintergrund: Vermittlungsgebühren sind bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen als Teil der entrichteten Beiträge erst später zu berücksichtigen, nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz nämlich bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen der erhaltenen Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Zu diesen Beiträgen gehören sowohl Vermittlungsprovisionen, die an die Versicherung selbst gezahlt werden, als auch Beträge, die ein Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrags unmittelbar an einen Dritten als Vermittler erbringt. Sie erhöhen in beiden Fällen die Summe der entrichteten Beiträge und führen somit dazu, dass sich im Zeitpunkt der Leistung aus der fondgebundenen Lebensversicherung der zu versteuernde Betrag verringert.  

Wichtig: Der Tenor des FG Niedersachsen ist unter dem Aspekt positiv zu bewerten, dass es im Rahmen der Abgeltungsteuer seit 2009 keinen Werbungskostenabzug bei der privaten Geldanlage mehr gibt. Die Einstufung der Vermittlungsgebühren als Anschaffungsnebenkosten führt dazu, dass sie die steuerpflichtigen positiven Kapitaleinnahmen mindern oder die negativen Kapitaleinnahmen erhöhen; das gilt sowohl bei Fälligkeit, vorzeitiger Kündigung als auch einem Verkauf der Lebensversicherung an Dritte. (Urteil vom 22.4.2010, Az: 11 K 85/08) (Abruf-Nr. 101715)  

Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 4 | ID 136864