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03.04.2008 | VVG-Reform

Die neuen vorvertraglichen Anzeige- pflichten und die Folgen bei Verletzung

Eine wichtige und kundenfreundliche Änderung im neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) betrifft die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers (VN) bei der Antragstellung.  

Die Neuregelung der vorvertraglichen Anzeigepflichten

Bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten ergeben sich einige einschneidende Änderungen.  

 

Anzeigepflicht bei Fragen in Textform

Während der VN bisher alle für die Übernahme des Risikos relevanten Umstände angeben musste, fordert das VVG nun, dass der Versicherer dem VN Fragen zum Risiko stellt. Der VN braucht nur noch Angaben zu machen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Absatz 1 Satz 1 VVG).  

 

Nachmeldepflicht bei Fragen seitens des Versicherers

Die in der Vergangenheit problematische Nachmeldepflicht von Gefahrumständen zwischen Antragstellung und Vertragsschluss besteht nicht mehr. Benötigt der Versicherer zur Risikoprüfung nach Antragstellung weitere Informationen, kann er beim VN nachfragen. Nur wenn der Versicherer in Textform fragt, ist der VN zur Nachmeldung verpflichtet (§ 19 Absatz 1 Satz 2 VVG).  

Rechtsfolgen

Verschulden  

Folgen  

Einfach fahrlässige oder  

schuldlos falsche Auskünfte des VN  

  • Kündigungsrecht des Versicherers von einem Monat, wenn der VN den Vertrag bei Kenntnis der Umstände nicht geschlossen hätte (§ 19 Absatz 3 Satz 2 VVG)
  • Sonst: Recht auf Vertragsänderung (§ 19 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 VVG)
  • Sonderregelung für die Krankenversicherung: bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung kein Kündigungsrecht des Versicherers und kein Recht auf Vertragsänderung (§ 194 Absatz 1 Satz 3 VVG)

Grob fahrlässig falsche Auskünfte des VN  

  • Rücktrittsrecht des Versicherers, wenn dieser bei Kenntnis der Umstände den Vertrag nicht geschlossen hätte (§ 19 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 VVG)
  • Sonst: Recht auf Vertragsänderung (§ 19 Absatz 2 und Absatz 4 VVG)

Vorsätzlich falsche Auskünfte des VN  

  • Rücktrittsrecht des Versicherers (§ 19 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 VVG)