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11.01.2008 | VVG-Reform

Die Abkehr vom „Policenmodell“ und die Auswirkungen auf den Vertrieb

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

In der November-Ausgabe 2007 haben wir Ihnen das „Antragsmodell“ und das „Invitatio-Modell“ vorgestellt. Aktuell werden zwei weitere Modelle diskutiert – das „Stellvertreter-Modell“ und das „Modell der bedingten Antragserklärung“.  

Das „Stellvertretermodell“

Das Stellvertretermodell basiert auf der Überlegung, dass ein Kunde einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen und bevollmächtigen kann. Übertragen auf den Vermittlungsablauf bedeutet dies:  

 

  • Der Kunde wünscht Versicherungsschutz für ein Risiko. Er bevollmächtigt Sie im Maklervertrag mit der Wahrnehmung seiner Interessen – einschließlich der Abgabe aller die Versicherungsverträge betreffenden Anzeigen und Willenserklärungen sowie der Beurteilung und Entgegennahme von Produktinformationen und Versicherungsbedingungen.

 

  • Sie holen die Angebote verschiedener Versicherer ein und vergleichen diese. Haben Sie sich für einen Versicherer entschieden, füllen Sie den Versicherungsantrag aus und übermitteln diesen an den Versicherer. Gleichzeitig bestätigen Sie im Namen des Kunden dem Versicherer gegenüber die rechtzeitige Kenntnisnahme der im Vorfeld von Ihnen geprüften relevanten Vertragsbestimmungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Sinne des neuen § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

 

  • Der Versicherer nimmt den Versicherungsantrag konkludent an, indem er die Police an Sie bzw. an den Kunden versendet. Der Vertrag gilt mit Zugang der Police bei Ihnen bzw. beim Kunden als geschlossen.