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04.06.2009 | Verwertung von Kundendaten durch den Makler

Auch die Daten selbstgeworbener Kunden können dem Versicherer gehören

von Rechtsanwalt Dr. Lorenz Kiene, Göhmann Rechtsanwälte, Bremen

Ist ein Versicherungsmakler als Untervertreter eines Agenturinhabers einzustufen, so darf er Kundendaten aus dieser Tätigkeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses des Agenturinhabers mit dem Versicherer nicht für eigene Zwecke verwerten. Das gilt selbst, wenn er die Kunden neu gewonnen hat. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Punkt bringen.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Versicherungsmakler hat über die Agentur seines Vaters Versicherungsverträge eingereicht. Als es zur Kündigung des Agenturvertrags zwischen dem Agenten und dem Versicherer kam, schrieb der Versicherungsmakler rund 450 Kunden an, die er selbst geworben hatte, um ihnen neue Versicherungsverträge zu vermitteln.  

Der Versicherer hat das Verhalten als unlauter angesehen (§ 17 Absätze 1 und 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]). Er erhob Klage auf Auskunft, Schadenersatz, Unterlassung und Löschung der gespeicherten Kundendaten sowie auf Herausgabe der Kundenunterlagen. Der Versicherer machte geltend, dass der Makler als Angestellter des Agenten tätig geworden sei. Der Makler widersprach; er habe alle angeschriebenen Kunden in seiner Eigenschaft als freier Makler geworben und ausschließlich seine eigenen Aufzeichnungen über die von ihm geworbenen Kunden verwendet.  

 

Das Landgericht Heidelberg hat der Klage des Versicherers stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, weil dem Makler kein Wettbewerbsverstoß anzulasten sei.  

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und wies die Sache an das OLG zurück (Urteil vom 26.2.2009, Az: I ZR 28/06; Abruf-Nr. 091269).  

 

Unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen