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01.04.2003 | Umsatzsteuer

Vorsicht bei "Zubringer- und Koordinationsprovision"

Umsätze eines "Vermittlers", der lediglich im Auftrag einer Vertriebs- oder Emissionsgesellschaft Abschlussvermittler akquiriert und betreut und dafür eine Zubringer- und Koordinationsprovision erhält, sind nicht umsatzsteuerbefreit, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Hintergrund: Die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen sind umsatzsteuerfrei (§  4 Nummer 8 Buchstabe f Umsatzsteuergesetz). Bei der Beteiligung von Kapitalanlegern an Emissionsgesellschaften liegt eine umsatzsteuerfreie "Vermittlung" vor, wenn ein Vermittler der Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter den Vertragsschluss über den Erwerb eines Gesellschaftsanteils nachweist. Ausschlaggebend für die Umsatzsteuerbefreiung ist der unmittelbare Kontakt des Vermittlers mit den Vertragsparteien des Anlagegeschäfts (Kapitalanleger auf der einen und Emissionsgesellschaften auf der anderen Seite).

Im Urteilsfall dagegen habe der klagende Vermittler, so der BFH, wie ein mittelbarer Subunternehmer den Platz der Emmissionsgesellschaft eingenommen. Das reiche nicht für die Umsatzteuerfreiheit der Umsätze. (Urteil vom 23.10.2002, Az: V R 68/01; Abruf-Nr.  021864 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 5 | ID 98175