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03.04.2008 | Umsatzsteuer

Marketing- und Werbeleistungen sind steuerpflichtig

Erbringt ein Unternehmer Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen und den dafür erforderlichen Maßnahmen im Bereich Marketing und Werbung, sind die Marketing- und Werbeleistungen umsatzsteuerpflichtig. Die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen ist nach § 4 Nummer 8f Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Steuerfrei ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht jede Leistung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen. Im Urteilsfall bestand die Marketing- und Werbetätigkeit des Unternehmens darin, durch Gestaltung von Emissionsprospekten sowie durch Schulungs- und Auskunftstätigkeiten die Öffentlichkeit allgemein über ein Fondsangebot zu unterrichten. Dabei handelt es sich laut BFH  

  • um die steuerpflichtige Übernahme einer Sacharbeit aus dem Aufgabenbereich des Verkäufers des jeweiligen Finanzprodukts und
  • mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten um keine steuerfreie Vermittlung nach § 4 Nummer 8f UStG.

Wichtig: Auch wenn das Unternehmen daneben unstreitig steuerfreie Vermittlungsleistungen erbrachte, sei keine einheitliche aus den unselbstständigen Teilen Marketing, Werbung und Vermittlung bestehende insgesamt steuerfreie Leistung anzunehmen. (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 66/05) (Abruf-Nr. 080679)  

Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 4 | ID 118572