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05.07.2010 | Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag auf Abgeltungsteuer ist nur vorläufig

Sollte die Finanzverwaltung aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Solidaritätszuschlag eine Erstattung vornehmen müssen, erfolgt dies auch für den Solidaritätszuschlag, der auf die Abgeltungsteuer entfallen ist. Das hat die Finanzverwaltung klargestellt (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.4.2010: Az: IV C 1 - S 2283-c/09/10005; Abruf-Nr. 101680).  

 

Hintergrund  

Einkommensteuerbescheide ab 2005 ergehen derzeit hinsichtlich des Solidaritätszuschlags nur vorläufig. Verantwortlich ist ein Beschluss des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 25. November 2009 (Az: 7 K 143/08; Abruf-Nr. 093895). Das FG ist überzeugt, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat, und hat das BVerfG angerufen (Az: 2 BvL 3/10).  

 

Banken müssen Solidaritätszuschlag einbehalten

Soweit die Banken aber ab 2009 die Abgeltungsteuer sowie den darauf anfallenden Solidaritätszuschlag einbehalten, handeln sie nach geltendem Recht. Anleger können daher von ihrer Bank nicht verlangen, den Abzug auszusetzen oder - wie das Finanzamt - nur vorläufig vorzunehmen. Damit der auf die Abgeltungsteuer entfallende Solidaritätszuschlag im Falle eines Falles doch noch erstattet werden kann, sollten Anleger wie folgt vorgehen: