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06.09.2010 | So bieten Sie Versicherern Paroli - Teil 1

Die wichtigsten Regeln im Umgang mit der Maklercourtage

Der Grundsatz „Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie“ beschreibt nicht alle Problemfelder. Auch bisweilen undurchschaubare gesetzliche Regelungen, sich teilweise widersprechende Rechtsprechung, Handelsbräuche und Makler-Usancen prägen das Courtage-Recht. Vor allen Dingen sind es aber die Courtagezusagen oder -vereinbarungen, die die Spielregeln beeinflussen.  

 

Sie tun gut daran, sich hinsichtlich Ihrer Courtageansprüche zu informieren. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann der schleichenden Courtage-Enteignung durch die Versicherer begegnen. Der „Wirtschaftsdienst“ erläutert Ihnen in einer Serie die wichtigsten Courtageregeln. Los geht es im ersten Teil mit dem Grundsätzlichen, beginnend mit den vertraglichen Courtageregeln über die Entstehung, Höhe, Fälligkeit und Verjährung des Courtageanspruchs bis hin zum Courtageanspruch ohne aktive Geschäftsverbindung.  

Am Anfang steht die schriftliche Absprache

Faktisch liegt heute einer Zusammenarbeit zwischen Versicherer und Versicherungsmakler immer eine schriftliche Absprache zugrunde. Bei dem einen Versicherer ist es eine „Courtagevereinbarung“, beim anderen eine „Vermittlervereinbarung“, beim dritten eine „Courtagezusage“. In allen Dokumenten werden wesentliche Gesichtspunkte der Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers geregelt, unter anderem auch die Einzelheiten des Courtageanspruchs.  

 

Praxishinweis

Die Qualität einer Courtagezusage ist mittlerweile durchaus Wettbewerbsparameter. Wenn Ihnen nachteilige Formulierungen in einer Courtagezusage auffallen, sprechen Sie mit dem Versicherer. Machen Sie ihm klar, dass Sie Ihr geschäftliches Wohlwollen gegen eine faire Regelung tauschen. Wenn der Versicherer nicht mitspielen möchte, führt er Böses im Schilde. In diesem Fall sollten Sie sich einen anderen Partner suchen.