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01.11.2003 | Serienschadenklausel

Berufshaftpflicht muss mehrmals zahlen

Die Berufshaftpflichtversicherung eines Anlagevermittlers haftet bei dessen Beratungsfehler trotz der so genannten Serienschadenklausel für jeden Schadenersatzanspruch der einzelnen Anleger in voller Höhe. Das ist das erfreuliche Resümee einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.9.2003, Az: IV ZR 19/03; Abruf-Nr.  032253 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Ein Anlagevermittler klagte gegen seine Berufshaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) zu Grunde. Die Berufshaftpflichtversicherung umfasste unter anderem seine Tätigkeit als Vermittler von Beteiligungen an Immobilienfonds.

1. Unstreitig ist Haftung wegen Falschberatung

In den Jahren 1995 und 1996 vermittelte der Kläger Beteiligungen an einem geschlossenen US-Immobilienfonds. In diesem Zusammenhang wurde er rechtkräftig verurteilt, Anlegern Schadenersatz zu zahlen. Er hatte sie falsch über den Genehmigungsstand des geplanten, letztlich aber gescheiterten Bauvorhabens informiert.

2. Unstreitig ist Deckungsverpflichtung des Versicherers

Unstreitig - weil rechtskräftig entschieden - war mittlerweile die Deckungsverpflichtung des Versicherers innerhalb der vereinbarten Deckungshöchstsummen und des vereinbarten Selbstbehalts.

3. Streitig ist Höhe der Deckungsverpflichtung

Der Versicherer wollte aber nicht für alle Schadensfälle des Anlagevermittlers aufkommen. Er wollte vielmehr nur für alle Fälle zusammen bis zum Höchstbetrag der vereinbarten Versicherungssumme von 200.000 DM (= 102.300 Euro) einstehen. Er berief sich auf die Serienschadenklausel in §  3 Absatz 2c AVB. Diese lautet:

 Â§  3 Absatz 2c AVB 

"Die Versicherungssumme ... stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt ...

a) ...

b) ...

c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen."

Kann sich der Versicherer auf die Serienschadenklausel berufen? Nein, urteilte der BGH.

Die Entscheidung des Gerichts