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01.12.2007 | Maklerwechsel eines Mitarbeiters oder Vertreters

Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des Vertragsbruchs

Ein Maklerunternehmen verhält sich nicht wettbewerbswidrig, wenn es den Vertragsbruch eines neuen Handelsvertreters ausnutzt, der gegenüber seinem früheren Unternehmen – noch – ein Wettbewerbsverbot beachten muss (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 11.1.2007, Az: I ZR 96/04; Abruf-Nr 072296).  

 

Der zugrunde liegende Fall

Ein Maklerunternehmen beschäftigte einen neuen Handelsvertreter, der wegen einer unklaren Kündigungslage noch einem Konkurrenzverbot des früheren Maklerunternehmens unterlag. Der Vertreter wurde bereits für den neuen Makler tätig.  

Das frühere Unternehmen verlangte nicht nur vom Vertreter, sondern auch vom neuen Unternehmen Unterlassung der Konkurrenztätigkeit und Schadenersatz.  

 

Die Entscheidung des BGH

Der BGH sah dies anders. Es verneinte die Ansprüche des früheren Unternehmens gegenüber dem neuen. Begründung:  

 

  • Ein unlauteres Verhalten ist nur anzunehmen, wenn der neue Unternehmer den Mitarbeiter/Vertreter eines Mitbewerbers gezielt und bewusst zu dessen Vertragsbruch verleitet.