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01.04.2003 | Maklerrecht

Darf der Makler Gesundheitsfragen beantworten?

Ein Makler schildert uns folgendes Problem: "Ich haben einem Kunden eine BU-Versicherung vermittelt. Weil die Antragsstellung schon etwas zurückliegt, hat der Versicherer noch einmal die Gesundheitsfragen gestellt. Ich habe diese unter Vorlage meiner Maklervollmacht für den Kunden beantwortet. Der Versicherer lehnt dies ab. Er verlangt die Originalunterschrift des Kunden bei den Gesundheitsfragen. Zu Recht?" Wir haben Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann gefragt. Hier seine Antwort: Eine Vollmacht betrifft grundsätzlich nur Willenserklärungen. Bei den Gesundheitsfragen handelt es sich aber um Wissenserklärungen. Zwar kann ein Makler auch Wissenserklärungsvertreter sein. Doch muss sich dies aus der Vollmacht ergeben. Umfasst die Maklervollmacht die Wissenserklärung nicht (das ist in der Regel der Fall), darf der Versicherer ablehnen.

Unser Tipp: Die Beantwortung der Gesundheitsfragen ist ein heikles Thema. Am besten fahren Sie, wenn Sie dem Kunden die Gesundheitsfragen unterschreiben lassen. Dann sind Sie haftungsrechtlich aus dem Schneider. Andernfalls laufen Sie Gefahr, bei falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen vom Kunden in Regress genommen zu werden; und zwar wenn der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht später vom Vertrag zurücktritt.

Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 3 | ID 98171