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01.07.2004 | Makler-Geschäftsbedingungen

So gestalten Sie die Courtage-Bedingungen mit dem Versicherer optimal

Bemühungen des Maklers, an den Courtage-Zusagen der Versicherer Änderungen vorzunehmen, ähneln dem Bohren harter Bretter. Gleichwohl bleibt kaum etwas anderes übrig, als unentwegt Änderungsvorschläge gegenüber den Versicherer-Texten vorzutragen und auf Aufgeschlossenheit für einleuchtende Argumente zu zählen.

Damit Ihnen die Argumentation leichter fällt, finden Sie nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Vermittlungskriterien. Anschließend zeigen wir Ihnen, wie Sie quer zur Strömung der Gepflogenheiten manövrieren: durch die Verwendung eigener Makler-Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Versicherer.

Zehn maßgebende Vermittlungskriterien
1. Die Courtage ist Erfolgsvergütung

Die Courtage ist Erfolgsvergütung. Der Makler erhält Courtage nur im Erfolgsfall für den vermittelten Versicherungsschutz.

2. Vermittlungsentgelt

Nur als Vermittler des Versicherungsgeschäfts hat der Makler einen Anspruch auf Courtage gegenüber dem Versicherer. Die Courtage ist Vermittlungsentgelt für die Zuführung des Geschäfts. Entscheidend ist, dass beim Versicherer Prämien hereinfließen.

3. Gestreckte Vertragsausführung unerheblich

Zur Aufteilung der Courtage in Erst- und Folge-Courtage kommt es nur, weil sich die Ausführung des Versicherungsgeschäfts (=  Prämienzahlung) über viele Jahre erstreckt.

Diese gestreckte Vertragsausführung ist jedoch ohne Einfluss auf