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01.11.2004 | Lebensversicherung

Bezeichnung des Bezugsberechtigten

Wird im Lebensversicherungsantrag unter Bezugsberechtigung "gesetzliche Erbfolge" genannt, so sind damit die gesetzlichen Erben gemeint, nicht die Testamentserben. Mit dieser Begründung zog eine Testamentserbin vor dem Oberlandesgericht Köln den Kürzeren. Das Bürgerliche Gesetzbuch verwende zwar nicht die Begriffe "gesetzliche Erbfolge" bzw. "gewillkürte Erbfolge", sondern fasse beides unter dem Oberbegriff "Erbfolge" zusammen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, gesetzlicher Erbe sei auch, wer durch eine testamentarische Verfügung zum Erben berufen worden ist.

Unser Tipp: Raten Sie Ihren Kunden, den Bezugsberechtigten namentlich zu benennen. Eine eindeutige Festlegung erspart juristischen Ärger. (Urteil vom 16.6.2004, Az: 5 U 208/03; Abruf-Nr.  042634 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 2 | ID 98454