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03.04.2008 | Lebensversicherung

3.579 Euro sind stets unpfändbar

Unpfändbar sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt (§ 850b Absatz 1 Nummer 4 Zivilprozessordnung). Übersteigt die Versicherungssumme diesen Betrag, sind 3.579 Euro unpfändbar; nur der überschießende Betrag ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) pfändbar.  

Wichtig: Der BGH erteilt damit der Meinung eine Absage, dass bei Überschreitung der Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt pfändbar seien. (Beschluss vom 12.12.2007, Az: VII ZB 47/07) (Abruf-Nr. 080309)  

Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 2 | ID 118576