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05.11.2009 | Krankenversicherung

VG Frankfurt akzeptiert „Tarifstrukturzuschlag“

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt akzeptiert den „Tarifstrukturzuschlag“ bei einem Wechsel in strukturell andere Krankenversicherungstarife. Der Tarifstrukturzuschlag hindere die Versicherungsnehmer in den Herkunftstarifen nicht daran, in die neue Tarifwelt zu wechseln. Die im Herkunftstarif erworbenen Rechte würden dabei vollständig angerechnet. Das Gesetz verlange nur, dass die Tarifwechsler rechtlich nicht schlechter stehen dürften, als sie im Herkunftstarif gestanden haben, nicht aber, dass ihnen der Tarifwechsel so attraktiv wie möglich gemacht werden müsse. Auch die gesetzlichen Vorschriften über die Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer seien nicht verletzt, weil die Alt- und die Neuversicherten die Versicherungsverträge jeweils unter anderen Bedingungen geschlossen hätten und daher für die Bemessung der Prämien keine gleichen Voraussetzungen vorlägen. Es finde auch keine Quersubventionierung der günstigeren Prämien für Neukunden zulasten der Bestandskunden statt. Das VG sieht seine Rechtsauffassung durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1999 bestätigt.  

Wichtig: Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht will im Interesse der Versicherungsnehmer höchstrichterlich prüfen lassen, ob private Krankenversicherer von Tarifwechslern tatsächlich höhere Beiträge als von Neukunden verlangen dürfen. Sie hat daher Revision eingelegt (Az: BVerwG 8 C 42.09). Die Entscheidung darüber liegt nun beim Bundesverwaltungsgericht. (Urteil vom 23.7.2009, Az: 1 K 3082/08.F) (Abruf-Nr. 092574)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131306