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04.08.2010 | Kapitalanlagen

Vermögensverwaltungsgebühren sind Werbungskosten

Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren sind uneingeschränkt abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile bei der jeweiligen Kapitalanlage nicht im Vordergrund steht. Das heißt, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer gelangt (Urteile vom 24.11.2009, Az: VIII R 30/07 und VIII R 11/07; Abruf-Nrn. 102111 und 102112).  

Beachten Sie: Für Wertpapiere, die der Abgeltungsteuer unterliegen, laufen sie allerdings ins Leere.  

  • Zum einen sind alle Anlagemöglichkeiten seit dem Jahr 2009 im Rahmen der Abgeltungsteuer nach § 20 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig.
  • Zum anderen ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich ausgeschlossen. Werbungskosten sind - von einigen Ausnahmen abgesehen - mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro abgegolten.
Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 4 | ID 137580