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01.11.2004 | Kapitalanlagen

Verlustzuweisung vor Beitritt möglich

Die Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds sind in der Regel daran interessiert, möglichst früh einen hohen Verlustanteil zu erhalten. Verluste können aber einem Anleger normalerweise erst ab seinem Beitritt zum Fonds zugewiesen werden. Dass es auch für die Zeit davor geht, zeigt ein Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Dort war im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass sämtliche Anleger für die ersten beiden Geschäftsjahre bis zur Schließung des Fonds eine einheitliche Verlustquote erhalten. Dies hält der BFH für zulässig. Voraussetzung ist, dass der nach dem Beitritt eines jeden Anlegers im Geschäftsjahr erwirtschaftete Verlust hoch genug ist, um den diesen Anlegern zugerechneten Verlustanteil zu decken. Folge: Wer im ersten Geschäftsjahr beigetreten ist und einen Verlust entsprechend seiner Beteiligungsquote zugewiesen bekommen hat, erhält im zweiten Jahr einen niedrigeren Verlust als derjenige, der erst im zweiten Jahr beigetreten ist.

Wichtig: Nichts anderes gilt, wenn die Verluste des Fonds vor allem auf Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz zurückzuführen waren, so der BFH. Damit stellt sich der BFH ausdrücklich gegen die ungünstigere Auffassung der Finanzverwaltung. (Urteil vom 27.7.2004, Az: IX R 20/03; Abruf-Nr.  042361 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 3 | ID 98458