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01.09.2008 | Honorarberatung

Erweiterung Ihrer Rechte bei der Honorarberatung!

Das „Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz“ (Abruf-Nr. 082490), das die Bundesregierung am 23. Juli 2008 beschlossen hat, enthält eine für Sie wichtige Änderung. Ihre Befugnisse im Rahmen der Honorarberatung im unternehmerischen Bereich sollen erweitert werden. Aus diesem Grund soll § 34d Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung (GewO) wie folgt geändert werden:  

(1) „... Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten;diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät“.  

Die Änderung trägt dem Erfordernis Rechnung, dass Sie in der Praxis nicht nur Unternehmen (Arbeitgeber) im Hinblick auf den Abschluss von Gruppen-Versicherungsverträgen oder eine betriebliche Alterversorgung beraten, sondern oft auch in die (Einzel-)Beratung der Mitarbeiter einbezogen werden sollen.  

Wichtig: Der Bundesrat muss das Gesetz noch absegnen.  

Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 2 | ID 121389