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05.05.2008 | Haftpflichtversicherung

Brandschaden bei kurzfristigem Verlassen der Küche

Der Mieter verursacht nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe einen Brandschaden leicht fahrlässig, wenn er kurzfristig die Küche verlässt und einen Topf, in dem er Fett erhitzt, für zirka zwei Minuten unbeobachtet lässt. Folge: Der Haftpflichtversicherer des Mieters muss dem Gebäudeversicherer des Vermieters den halben Zeitwertschaden ersetzen.  

Hintergrund: Der Vermieter kann vom Mieter nur Schadenersatz verlangen, wenn dieser den Brand grob fahrlässig verursacht hat. Ist der Mieter allerdings haftpflichtversichert, reicht leichte Fahrlässigkeit für eine Ersatzverpflichtung aus.  

Wichtig: Wegen der Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs hat das OLG die Revision zugelassen. (Urteil vom 7.2.2008, Az: 12 U 126/07) (Abruf-Nr. 081052)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 3 | ID 119100