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01.11.2004 | Gewerbesteuer

Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

Gewinne, die ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt, sind einkommensteuerlich begünstigt (ermäßigter Steuersatz, Freibetrag). Und sie sind von der Gewerbesteuer befreit. Dies gilt einkommensteuerlich nicht bei einer Veräußerung an eine Personengesellschaft, "wenn und soweit auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen (Mit-)Unternehmer sind". Diese einkommensteuerliche Regelung schlägt auch auf die Gewerbesteuer durch, entschied der Bundesfinanzhof.

Versicherungsmakler M ist Einzelunternehmer. Er verkauft seinen Maklerbetrieb an eine Persongesellschaft, an der er zu 40 Prozent beteiligt ist. Damit gehört M der Maklerbetrieb wirtschaftlich weiter zu 40 Prozent.

Der Veräußerungsgewinn ist nur hinsichtlich der restlichen 60 Prozent steuerbegünstigt. Dagegen sind 40 Prozent des Veräußerungsgewinns einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. (Urteil vom 15.6.2004, Az:  VIII R 7/01; Abruf-Nr.  041878 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 4 | ID 98461