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01.06.2003 | Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Drei aktuelle Entscheidungen

Wer sein Maklerbüro zusammen mit einem Kollegen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreibt, sollte die folgenden drei aktuellen Urteile kennen: Sie bringen Neues zur Haftung neuer Gesellschafter. Sie verweigern der GbR die Eintragung ins Grundbuch und regeln eine prozessuale Frage, wenn die Gesellschafter Forderungen der GbR geltend machen wollen.

1. Neuer GbR-Gesellschafter haftet für alte Schulden!

Schlechte Nachrichten für alle neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretende Gesellschafter: Sie haften für bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, das heißt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die bisherige Ansicht quasi auf den Kopf gestellt (Urteil vom 7.4.2003, Az: II ZR 56/02; Abruf-Nr.  030971 ): Wer in eine GbR eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, für bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen zu müssen.

Unser Tipp: Wer vor der Veröffentlichung des Urteils Gesellschafter einer GbR geworden ist, genießt Vertrauensschutz. Das heißt, er haftet nicht für die Altschulden. Künftige Gesellschafter müssen damit rechnen, persönlich zu haften. Neu-Gesellschafter sollten daher mit den "Alten" vereinbaren, dass diese im Fall der Inanspruchnahme den "Neuen" freistellen. Sprich: Ihm seine Zahlungen für Altschulden erstatten.

2. Keine Grundbuchfähigkeit der GbR

Eine GbR ist nicht grundbuchfähig. Sie kann beispielsweise nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts ins Grundbuch eingetragen werden, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht. Begründung: Die Grundbuchordnung enthalte für die Eintragung einer GbR keine Vorschriften (Beschluss vom 31.10.2002, Az: 2Z BR 70/02; Abruf-Nr.  030591 ).

Folge dieser Rechtsprechung: Will die GbR eine Immobilie erwerben (zum Beispiel ein Bürogebäude), müssen alle Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden.

3. Gewillkürte Prozessstandschaft