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08.01.2010 | Elterngeld

Erfolgsabhängige Provisionen: Eltern müssen Berücksichtigung oftmals einfordern!

Erhalten Eltern neben einem fixen Grundgehalt Provisionen, berücksichtigen die Elterngeldstellen diese Gehaltsbestandteile oft nicht bei der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das sollten sich die Eltern nicht gefallen lassen. Beim Bundessozialgericht (BSG) ist inzwischen ein entsprechendes Verfahren anhängig.  

 

Bemessungsgrundlage für das Elterngeld

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoarbeitslohns (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (§ 2 Absatz 7 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).  

 

Beispiel

Eine Außendienstmitarbeiterin verdient monatlich 2.000 Euro. Außerdem erhält sie jeweils Urlaubs- und Weihnachtsgeld von 1.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld wird nur anhand des laufenden Arbeitslohns (monatlich 2.000 Euro) ermittelt. Die Sonderzahlungen (insgesamt 2.000 Euro) bleiben unberücksichtigt.  

 

Berücksichtigung von Provisionen und Umsatzbeteiligungen

Provisionen oder Umsatzbeteiligungen werden oft lohnsteuerlich (fälschlicherweise) als sonstiger Bezug nach § 38a Absatz 1 Satz 3 EStG versteuert. Folge: Die Elterngeldstellen beziehen sie nicht in die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ein.