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01.08.2003 | Ein vielschichtiges Phänomen

Courtage-Rückforderungen

Courtage-Rückforderungen sind auch für Versicherungsmakler immer wieder ein problematisches Vorkommnis. Zumal sich Versicherungsmakler, die neu in dieser Funktion tätig sind, oft mit Beurteilungsschwierigkeiten konfrontiert sehen, wenn Versicherer schnell, mitunter zu schnell, mit Rückforderungen bei der Hand sind.

Vertretervorschriften gelten nicht für Makler

Sie fragen sich: Darf ich nicht die gleiche Behandlung erwarten wie ein Vertreter? Ist der Versicherer mir nicht in gleicher Weise verpflichtet, einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags gegenzusteuern, dem Vermittler durch Stornogefahrmitteilung die Möglichkeit eigener Nacharbeit zu eröffnen und bei deren Ausbleiben die Prämie selbst beizutreiben? Dies alles mit der Maßgabe, das bei Unterlassung durch den Versicherer der Provisionsanspruch des Vertreters bestehen bleibt; trotz Nichteingangs der Prämie, von welcher der Anspruch auf die Vermittlungsprovision ja an sich abhängig ist?

Die Antwort auf diese Fragen lautet: Der Versicherer schuldet dem Makler insoweit nichts. Die Schutzvorschriften des Handelsvertreterrechts, in Sonderheit die zwingende Bestimmung des §  87a Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB), gelten nicht für Versicherungsmakler. Die Erklärung hierfür liegt in der ungebundenen und damit ungleich freieren Stellung des Maklers im Verhältnis zum Versicherer. Während der Vertreter kraft der ständigen Betrauung allein Interessenwahrer des Versicherers ist, also dessen Sphäre angehört, ist der Versicherungsmakler durchweg Verbündeter und Sachwalter nur des Versicherungsnehmers. Er sieht es als seine Verpflichtung diesem gegenüber an, sich mit Bezug auf Versicherer innerliche und vertragliche Ungebundenheit zu bewahren.

Analoge Anwendung des §  87a Absatz 3 HGB?

Nun ist es ein offenes Geheimnis: Der Makler des Versicherungsnehmers , der solche Ungebundenheit pflegt, entspricht nicht immer dem Bild der Versicherer. Mancher Versicherer versucht, den Makler in Maklerverträge oder Courtage-Vereinbarungen hineinzuziehen, die inhaltlich so gestaltet sind, dass sich die Grenzen zwischen Makler und Vertreter verwischen.

  • Es werden Texte, zum Beispiel "Provisionsbestimmungen" vorgelegt, die ersichtlich für Vertreter konzipiert sind.
  • Der ganze Angebotstext ist als kündbares Dauerschuldverhältnis angelegt. Dabei wird sogar zwischen fristgemäßer und fristloser Kündigung gegenüber "dem neuen Geschäftspartner" unterschieden.