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01.03.2003 | Büro-Organisation

Handelsregistereintrag ist nicht generell Pflicht

Immer wieder wird uns die Frage gestellt, ob sich ein Versicherungsmakler ins Handelsregister eintragen lassen muss.

Unsere Antwort: Versicherungsmakler müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen, wenn ihr Maklerbüro kleingewerblich ist. Ist es darüber hinausgewachsen, erfordert es also einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§  1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch), müssen sich Versicherungsmakler eintragen lassen. Die Eintragung hängt also von Art und Umfang der Maklertätigkeit ab. Es gibt keine gesetzliche Grenze, sondern nur eine Empfehlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags: Danach liegt die Richtschnur bei 100.000 Euro Brutto-Jahreseinnahme (Courtage). Das Kriterium der Courtage ist aber nicht allein entscheidend. Es kommt vielmehr auf das Gesamtbild Ihrer Maklertätigkeit an.

Unser Tipp: Selbst Makler, die unter der Grenze liegen, sollten sich eintragen lassen: Viele Gesellschaften verlangen die Eintragung. Außerdem gewinnen sie gegenüber Interessenten und Kunden durch den Eintragungsvermerk auf dem Briefbogen an Seriosität.

Quelle: Ausgabe 03 / 2003 | Seite 3 | ID 98152