Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.02.2006 | Betriebsausgaben

Beiträge zu BU-Versicherung nicht abzugsfähig

Die Beiträge zu einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Allenfalls ein Abzug als Sonderausgaben komme in Betracht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Hintergrund: Versicherungsprämien sind nur Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn die Versicherung berufliche Risiken abdeckt. Das heißt: Beiträge zu Personenversicherungen sind in der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Denn das abzudeckende Risiko ist meist im Wesentlichen im privaten Bereich angesiedelt. Dies gilt selbst, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen ist (Krankentagegeld-Versicherung). Eine Berufsunfähigkeits-Versicherung sei mit einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar, so der BFH: Sie deckt den Einnahmenausfall ab. Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen sei der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Beachten Sie: Eine Aufteilung der Versicherungsprämien wie bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.2.2000, Az: IV C 5 -S 2332-67/00, Tz. 1, BStBl I 2000, 1204), ist bei der selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht möglich. (Beschluss vom 15.6.2005, Az: VI B 64/04; Abruf-Nr.  052458 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 98685