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31.08.2009 | Bausparen

Abschlussgebühren bei Bausparverträgen sind zulässig

Die Klausel der Bausparkasse Deutscher Ring AG über eine Abschlussgebühr von 1,6 Prozent der Bausparsumme ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Hamburg zulässig. Es hat daher eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Klausel abgewiesen (Urteil vom 22.5.2009, Az: 324 O 777/08; Abruf-Nr. 091759).  

Wichtig: Bereits im März hat das LG Heilbronn die Klausel über eine Abschlussgebühr der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG für rechtens erklärt (Urteil vom 12.3.2009, Az: 6 O 341/08; Abruf-Nr. 090943). Und auch die dritte beanstandete Klausel - die der LBS West AG - hat das LG Dortmund für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 15.5.2009, Az: 8 O 319/08; Abruf-Nr. 092271).  

Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129682