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09.01.2009 | Aufbau, Leitung und Betreuung einer Vertriebsmannschaft

Die Vorbereitung des Verkaufs von Fondsanteilen ist nicht umsatzsteuerbefreit

Der Aufbau, die Leitung und Betreuung einer Vertriebsmannschaft für den Verkauf von Fondsanteilen durch einen mit dem Vertrieb beauftragten Vertreter ist nicht umsatzsteuerfrei, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Handelsvertreter wurde von einem Finanzdienstleister mit der Vermittlung von Fondsanteilen eines Emissionshauses beauftragt. Seine Hauptaufgabe war die Anwerbung, Schulung und Fortbildung sowie die Betreuung, Unterstützung, Überwachung, Koordination und Organisation von Regionaldirektoren und Abschlussvertretern, nicht aber die Teilnahme bei Kundenveranstaltungen. Der Absatz der Fondsprodukte wurde im Wesentlichen über die von ihm angeworbenen und geschulten Vertreter betrieben; innerhalb weniger Jahre hatte er eine Mannschaft von rund 700 Untervertretern aufgebaut.  

Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung bewertete das Finanzamt die Leistungen des Vertreters als umsatzsteuerpflichtig und erließ Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. § 4 Nummer 8 Buchstabe f Umsatzsteuergesetz (UStG) sei nicht einschlägig.  

Die Entscheidung des BFH

Einspruch und Klage des Vertreters hatten keinen Erfolg (Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.4.2007, Az: 7 K 4355/05; Abruf-Nr. 072987). Und auch der BFH entschied letztlich zuungunsten des Handelsvertreters (Urteil vom 30.10.2008, Az: V R 44/07; Abruf-Nr. 083941).  

 

Anforderungen an steuerfreie Vermittlungsleistung

Die Umsätze und die „Vermittlung“ von Anteilen an Gesellschaften sind nach § 4 Nummer 8 Buchstabe f UStG umsatzsteuerfrei.