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01.10.2007 | Anlagevermittlung

Verjährungsbeginn bei Flop des Anlagekonzepts

Immer wieder stellt sich bei einem Flop eines Anlage- oder Finanzierungskonzepts die Frage, ob die Anleger ihre Schadenersatzansprüche noch geltend machen können oder ob diese bereits verjährt sind. Dreh- und Angelpunkt für den Beginn der dreijährigen Regelverjährung ist die Frage, wann sie Kenntnis von den maßgebenden Umständen hatten. Das Oberlandesgericht Celle hat nun einen Fall wie folgt entschieden: Realisiert sich die Erwartung des Kunden aus einem Finanzierungskonzept nicht und ist dies für den Kunden erkennbar, weil sich dies aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus ihm übersandten Depotauszügen ergibt, hat er ab diesem Zeitpunkt Kenntnis. Folge: Die Verjährungsfrist beginnt zum Ende dieses Jahres zu laufen. (Urteil vom 27.6.2007, Az: 3 U 273/06) (Abruf-Nr. 072849)  

Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 4 | ID 113397