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01.06.2004 | Anlagevermittlung

Über Innenprovisionen aufklären!

Der Vertriebsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds muss Innenprovisionen korrekt ausweisen. Geschieht dies nicht, haftet der Vertrieb gegenüber dem Anleger. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Begründung: Der Vertrieb muss über alle Umstände informieren, "die für den Anlage-Interessenten von besonderer Bedeutung sind". Dazu zählt der BGH auch "erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen".

Wichtig: Auf Zahlen, wo die untere Grenze liegt, legt sich der BGH nicht fest. Der Vertrieb muss den Anleger über einen "Abfluss" generell unterrichten, "wenn er 15 Prozent überschreitet", heißt es nur. (Urteil vom 12.2.2004, Az: III ZR 359/02; Abruf-Nr.  040633 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 2 | ID 98369