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01.11.2004 | Anlagevermittlung

Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen müssen potenziellen Anlegern alle zweckdienlichen Informationen geben, soweit diese zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der erforderlichen Geschäfte erforderlich sind. Unterbleibt die Information, haftet das Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen. Nichts anderes gilt, wenn es an sich richtige, aber lückenhafte Informationen an den Anleger gibt. Zu diesem Fazit kommt das Kammergericht Berlin (KG) in einem Fall, in dem ein Anleger den Fonds "Berolina Dynamik Typ Wachstum" gezeichnet hatte. Im Werbeschreiben war der Zeitraum ausgeblendet, in dem der Fonds erhebliche Verluste gemacht hatte. Damit sei die Fehlvorstellung erweckt worden, der Fonds lasse in Zukunft eine sichere Rendite erwarten. Das KG entschied: Der Anleger erhält den Kaufpreis für die Fondsanteile erstattet, Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile. (Urteil vom 5.2.2004, Az: 19 U 55/03; Abruf-Nr.  042479 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 4 | ID 98460